Urteile nach Gerichten
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 17.12.2009 - Az.: 30 W (pat) 45/09
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "SchliessAb" ist als Marke nicht eintragbar. Dem Begriff fehlt für die angemeldeten Bereiche Schlüssel, Überwachungsgeräte und Zubehör die erforderliche Unterscheidungskraft.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 18.02.2010 - Az.: 25 W (pat) 70/09
- Leitsatz:
Der Begriff "CHOCOLATERIA" ist für die Bereiche Kakaopulver und Schokoladenwaren als Marke nicht eintragungsfähig. Die Nähe zum Ausdruck "Choclate" ist so groß, dass ein rein beschreibender Inhalt vorliegt.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 15.01.2010 - Az.: 27 W (pat) 250/09
- Leitsatz:
Der Ausspruch "In Kölle jebore" ist als Marke für die Bereiche Glaswaren und Textilien eintragbar. Die Aussage besitzt genügend Unterscheidungskraft, auch wenn es sich um einen gebräuchlichen Spruch handelt.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 15.01.2010 - Az.: 27 W (pat) 241/09
- Leitsatz:
Der Ausspruch "In Kölle doheim" ist als Marke für die Bereiche Glaswaren und Textilien eintragbar. Die Aussage ist ausreichend unterscheidungskräftig, auch wenn es sich um einen in Köln gebräuchlichen Spruch handelt.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 08.02.2010 - Az.: 25 W (pat) 91/09
- Leitsatz:
Der Begriff "Herzchen" ist als Marke für die Bereiche Puddings, Eis und Milcherzeugnisse nicht eintragungsfähig. Es fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 04.02.2010 - Az.: 29 W (pat) 27/09
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "Verlorene Generation" ist als Marke für die Bereiche Software und digitale Datenträger als Marke eintragbar. Es handelt sich um keine im Alltag gebräuchliche Wortkombination.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 13.01.2010 - Az.: 26 W (pat) 6/09
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "freenet iPhone" ist als Marke für den Bereich Internet-Service-Provider ausreichend unterscheidungskräftig und daher eintragungsfähig. Der Bestandteil "freenet" hat derartige Bekanntheit und damit Schutzfähigkeit erlangt, dass auch die zusammengesetzte Wortkombination eintragbar ist.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 07.10.2009 - Az.: 26 W (pat) 25/09
- Leitsatz:
Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken "D2" und "D21". Gerade durch die Kürze der Begriffe fällt jede noch so kleine Abweichung des Erscheinungsbildes sofort auf.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 26.01.2010 - Az.: 24 W (pat) 142/05
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "Volksflat" ist als Marke für die Bereiche Mobilfunkgeräte nicht eintragbar. Der Verbraucher übersetzt damit "Pauschaltarif für alle", was einen eng beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Bereichen darstellt.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 19.01.2010 - Az.: 27 W (pat) 154/09
- Leitsatz:
Das Logo "TV Spielfilm" ist als Wort-Bild-Marke eintragbar. Trotz der fehlenden Unterscheidungskraft ist der Schriftzug grafisch derartig auffällig gestaltet, dass er sich dem Publikum einprägt und somit als betrieblicher Herkunftsnachweis dient.

