Urteile nach Gerichten
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 19.05.2010 - Az.: 28 W (pat) 103/09
- Leitsatz:
Der Wortmarke "dentalline" fehlt für die Bereiche zahnärztliche Apparate die erforderliche Unterscheidungskraft. Sie ist daher nicht eintragbar.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 27.04.2010 - Az.: 29 W (pat) 17/10
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "Nur für mich" ist als Marke für die Bereiche Werbung, Physiotherapie und Fitnessstudios eintragungsfähig. Der sloganartigen Bezeichnung kann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Ein Grund für Freihaltebedürftigkeit besteht auch nicht.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 27.04.2010 - Az.: 29 W (pat) 6/10
- Leitsatz:
Die Wortkombination "Just for me" ist als Marke für die Bereiche Werbung, Physiotherapie und Fitnessstudios eintragbar. Der sloganartigen Bezeichnung kann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 12.05.2010 - Az.: 28 W (pat) 503/10
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "Premium PLUS +" ist als Marke für den Bereich der Nahrungsergänzungsmittel mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Es handelt sich um im Alltag und in der Werbung üblicherweise verwendete Begriffe, die lediglich beschreibend sind.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 28.04.2010 - Az.: 29 W (pat) 18/10
- Leitsatz:
Wird gegen eine Marke Widerspruch eingelegt, muss die Benutzung der Marke im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung hinreichend glaubhaft gemacht werden. Dazu reicht es nicht aus, dass dem Gericht Unterlagen zu den jährlichen Durchschnittsumsätzen vorgelegt werden, ohne nach Art der Dienstleistung zu differenzieren. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die erforderlichen Zahlen selbst zu ermitteln.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 13.04.2010 - Az.: 33 W (pat) 105/08
- Leitsatz:
Der Begriff "Kapitalunion" verfügt über die erforderliche, ausreichende Unterscheidungskraft und ist als Marke für die Bereiche Onlinewerbung und Bauwesen eintragungsfähig. Es handelt sich nicht um einen gebräuchlichen Begriff, so dass der Verbraucher darin auch nicht lediglich einen beschreibenden Inhalt sieht.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 27.04.2010 - Az.: 33 W (pat) 107/08
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "XtraPin" ist als Marke für die Bereiche IT und Telekommunikation nicht eintragungsfähig. Es handelt sich bei den einzelnen Wortteilen um werbeübliche Aussagen, die für die Allgemeinheit freigehalten werden müssen.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 21.10.2009 - Az.: 24 W (pat) 53/08
- Leitsatz:
Die für die Bereiche Körper- und Haarpflegeprodukte eingetragenen Marken "Wella" und "well!shopping" sind zum verwechseln ähnlich. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Wortbestandteil "well" schriftbildlich und klanglich äußerst ähnlich ist.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 03.02.2010 - Az.: 26 W (pat) 57/09
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "Ambiente Trendlife" ist als Marke für die Bereiche Möbel, Spiegel und Vorhänge nicht eintragbar. Dem Begriff fehlt die notwendige Unterscheidungskraft.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 03.01.2010 - Az.: 26 W (pat) 28/09
- Leitsatz:
Zwischen der Wodkamarke "ABSOLUT" und der für Bier eingetragenen Gemeinschaftsmarke "Absolut" besteht Verwechslungsgefahr. Die Begriffe sind sowohl schriftbildlich als auch klanglich äußerst ähnlich.

