Urteile nach Gerichten

Bundespatentgericht , Beschluss v. 27.07.2010 - Az.: 27 W (pat) 103/10
Leitsatz:

Die Bezeichnung "King's Court" ist für den Bereich Spiele und Unterhaltungsgeräte als Marke eintragbar. Es liegt die erforderliche Unterscheidungskraft vor, da die Übersetzung "Königshof" offen lässt, auf was sich "Königshof" bezieht. Es liegt daher keine rein beschreibende Angabe vor.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 30.08.2010 - Az.: 26 W (pat) 44/09
Leitsatz:

Die Marken "GOWELL" und "ORWELL" sind nicht verwechslungsfähig. Dies liegt vor allem daran, dass ein großer klanglicher Unterschied zwischen den Marken besteht. Darüber hinaus führt der Zusatz "by OTC", den die Marke "GOWELL" verwendet, dazu, dass ein weiteres prägnantes Unterscheidungsmerkmal vorliegt.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 23.06.2010 - Az.: 28 W (pat) 533/10
Leitsatz:

Für die Bezeichnung "Drive Technology Center" besteht kein Markenschutz. Für die Bereiche Elektromotoren, Frequenzwandler und Installationsservice fehlt die notwendige Unterscheidungskraft, da jeder durchschnittliche Verbraucher ein Zentrum für Antriebstechnologie darunter versteht.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 22.06.2010 - Az.: 24 W (pat) 57/09
Leitsatz:

Für den Bereich der Rechtsberatungsdienstleistung ist die Bezeichnung "webadvocat" als Marke nicht eintragungsfähig. Der durchschnittliche Verbraucher wird ohne weiteres die Übersetzung "Webanwalt" verstehen und keinen Bezug zu einem bestimmten Unternehmen herstellen.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 06.07.2010 - Az.: 27 W (pat) 213/09
Leitsatz:

Der Begriff "Physio-Fit" für Dienstleistungen im Bereich der Krankengymnastik ist als Marke mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft nicht eintragbar. Es handelt sich um einen rein beschreibenden Begriff, der auf dem Markt der Krankengymnastik-Angebote zahlreich verwendet wird.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 22.07.2010 - Az.: 25 W (pat) 231/09
Leitsatz:

Der Begriff "Comfort Fit" ist als Marke für den Bereich Windeln nicht eintragbar. Ein Markenschutz ist nicht gegeben, weil die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt und ein Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen nicht erkennbar ist.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 27.07.2010 - Az.: 25 W (pat) 146/09
Leitsatz:

Die Bezeichnung "Heimwerker Europameisterschaft" ist mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für die Bereiche Lebensmittel und Computerspiele eintragbar. Ein betrieblicher Herkunftsnachweis ist in der Bezeichnung nicht zu erkennen.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 20.07.2010 - Az.: 33 W (pat) 65/09
Leitsatz:

Die Wortfolge "keep the change" ist für die Bereiche Dienstleistungen im Bankgeschäft und Finanzwesen als Marke eintragbar. Die erforderliche Unterscheidungskraft liegt vor, da die Übersetzung in die deutsche Sprache großen Interpretationsspielraum lässt.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 13.07.2010 - Az.: 27 W (pat) 188/09
Leitsatz:

Die Marke "Klassik4Kids" ist mangels Unterscheidungskraft nicht eintragbar. Der durchschnittliche Verbraucher wird die Bezeichnung als "Klassik für Kinder" verstehen, darin jedoch keinen Herkunftsnachweis erkennen.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 30.06.2010 - Az.: 26 W (pat) 106/09
Leitsatz:

Der Begriff "Schampaqua" verstößt nicht gegen die markenrechtlich geschützte Bezeichnung "Champagner". Dies liegt vor allem daran, dass die Endung "Aqua" bei jedem durchschnittlichen Verbraucher die Assoziation weckt, dass es sich um ein nicht alkoholisches Getränk handelt.