Urteile nach Gerichten

Bundespatentgericht , Beschluss v. 28.09.2010 - Az.: 27 W (pat) 83/10
Leitsatz:

Der Begriff "speedfitness" genießt für die Bereiche Gesundheits- und Freizeitclubs Markenschutz. Es liegt trotz einfacher Übersetzung aus dem Englischen kein unmittelbar beschreibender Hinweis vor.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 28.09.2010 - Az.: 27 W (pat) 82/10
Leitsatz:

Für die Wort-Bild-Marke "VIDEOWEB" besteht Markenschutz in den Bereichen Computersoftware, Video- und Telekommunikationsgeräte. Durch die auffällige grafische Gestaltung liegt die erforderliche Unterscheidungskraft vor.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 28.09.2010 - Az.: 27 W (pat) 96/10
Leitsatz:

Einer Comic-Zeichnung einer in Latex gekleideter und gefesselter sowie geknebelter Frau kommt kein Markenschutz zu. Marken mit einem Personen als Opfer zeigenden Inhalt können keinen staatlichen Schutz erfahren und sind daher nicht markenfähig.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 06.07.2010 - Az.: 27 W (pat) 251/09
Leitsatz:

Für den Begriff "Gourmet" besteht für Büroartikel und Schreibwaren Markenschutz. Die Bezeichnung ist zumindest für diesen Bereich nicht beschreibend, da ein durchschnittlicher Verbraucher erst nach einer Analyse einen möglichen Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen herstellt. Für den Bereich Zeitschriften ist der Begriff "Gourmet" hingegen nicht eintragbar.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 21.07.2010 - Az.: 29 W (pat) 102/10
Leitsatz:

Die Bezeichnung "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." ist mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Beratungsdienstleistungen eintragbar. Dem Markenschutz steht zudem entgegen, dass es sich um eine reine beschreibende Aussage handelt.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 15.09.2010 - Az.: 26 W (pat) 97/08
Leitsatz:

Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit eines Rechtsübergangs einer Marke, kann das Deutsche Patent- und Markenamt einen Umschreibungsantrag zurückweisen. Solche Zweifel sind begründet, wenn für die Abtretung der Markenrechte ein angeblich zehn Jahre alter Vertrag erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Markeninhabers vorgelegt wird.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 26.05.2010 - Az.: 26 W (pat) 64/09
Leitsatz:

Für ein KFZ-Nummernschild, auf dem das Bild einer kleinen Moschee unter einer strahlenden Sonne abgebildet ist, besteht Markenschutz für die Bereiche Nummern- und Kennzeichenschilder. Die erforderliche Unterscheidungskraft ergibt sich daraus, dass das Gestaltungselement der Moschee als zusätzliches und charakteristisches Motiv verwendet wird.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 30.06.2010 - Az.: 26 W (pat) 87/09
Leitsatz:

Die Bezeichnung "snipcall" ist als Marke für die Bereiche Internet-Werbung und Online-Spiele eintragbar. Der durchschnittliche Verbraucher sieht keinen eindeutigen oder beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren, so dass die erforderliche Unterscheidungskraft gegeben ist und dem Markenschutz nichts entgegensteht.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 14.07.2010 - Az.: 26 W (pat) 110/09
Leitsatz:

Der Werbeslogan "WER KENNT WEN" genießt für den Bereich IT-Dienstleistungen Markenschutz. Da die Aussage keine eindeutige Interpretation zulässt, liegt keine beschreibende Sachangabe vor und damit ist die erforderliche Unterscheidungskraft gegeben.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 10.08.2010 - Az.: 33 W (pat) 31/06
Leitsatz:

Für den Bereich Lebensmittel, Supermärkte und Großhandelsdienstleistungen ist die Marke "SPAR" nicht ohne weiteres eintragbar, da die erforderliche Unterscheidungskraft nicht vorliegt. Eine Markenanmeldung ist jedoch dann möglich, wenn anhand von Tatsachen und Beweisen nachgewiesen wird, dass die Marke "SPAR" sich am Markt durchgesetzt hat. Dies ist aufgrund der langjährigen Nutzung und Marktstellung der Fall.