Urteile nach Gerichten

Bundespatentgericht , Beschluss v. 09.12.2010 - Az.: 25 W (pat) 537/10
Leitsatz:

Der Werbeslogan "Mit Liebe gemacht" ist als Marke nicht für die Bereiche Nahrungsmittel und Getränke eintragbar. Der durchschnittliche Verbraucher erkennt darin lediglich einen anpreisenden Slogan, der in dieser Form in der Werbung mittlerweile alltäglich ist. Ein Herkunftsnachweis ist darin nicht zu erkennen.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 17.12.2010 - Az.: 25 W (pat) 164/09
Leitsatz:

Der Begriff "Brause Ringe" ist für den Bereich Süßwaren und Getränke als Marke nicht eintragbar. Der Wortteil "Brause" wird von jedem durchschnittlichen Verbraucher als Brausepulver oder Brausemittel verstanden und nicht als Herkunftsnachweis für Waren eines bestimmten Unternehmens.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 23.12.2010 - Az.: 25 W (pat) 3/10
Leitsatz:

Die Bezeichnung "myfruit" ist für den Bereich, in dem Früchte für verschiedene Produkte verwendet werden, nicht markenfähig. Es steht ein unmittelbar beschreibender Inhalt im Vordergrund, der nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 12.11.2010 - Az.: 28 W (pat) 2/10
Leitsatz:

Für die Bezeichnung "Naturplus" besteht kein Markenschutz, weil die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Dies gilt zumindest für die Bereiche Eier, Wurst sowie Obst und Gemüse.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 12.10.2010 - Az.: 27 W (pat) 244/09
Leitsatz:

Zwischen den Marken "XXXXXL" und "XXXL" besteht keine Verwechslungsgefahr. Dies gilt auch dann, wenn die Buchstabenfolge für ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen ist.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 11.10.2010 - Az.: 27 W (pat) 84/10
Leitsatz:

Für die Bezeichnung "Young Wild & Sexy" besteht kein Markenschutz für den Bereich Unterhaltungsveranstaltungen. Die Wortfolge ist aus den einfachsten englischen Wörtern gebildet, die jeder durchschnittliche Verbraucher ohne weiteres übersetzen kann. Es liegt lediglich ein beschreibender Sinngehalt und damit kein Herkunftsnachweis vor.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 12.10.2010 - Az.: 27 W (pat) 207/09
Leitsatz:

Die Wortkombination "after-work-party" ist für die Bereiche Veranstaltung von Events, Marketing und Organisation als Marke nicht eintragbar. Der Bezeichnung fehlt die notwendige Unterscheidungskraft, weil der durchschnittliche Verbraucher die Bezeichnung ohne weiteres mit "Party nach der Arbeit" übersetzen wird.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 28.10.2010 - Az.: 25 W (pat) 44/10
Leitsatz:

Für die Bezeichnung "Wach auf" besteht für die Bereiche Kakao, Tee und alkoholische Getränke kein Markenschutz. Es handelt sich dabei um eine allgemein übliche Aufforderung, die in anpreisender Weise die Eigenschaften der angemeldeten Waren beschreibt.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 26.10.2010 - Az.: 33 W (pat) 137/09
Leitsatz:

Bei der Bezeichnung "National-Bank" handelt es sich um einen nicht unterscheidungsfähigen Begriff, der für die Bereiche Versicherungswesen und Rechtsberatung keinen Markenschutz genießt. Es ist kein neuer, individueller Markenname, vielmehr wird das Kennzeichen schon seit vielen Jahren in Deutschland als Gattungsbegriff genutzt.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 19.10.2010 - Az.: 27 W (pat) 545/10
Leitsatz:

Der Wort-Bild-Marke "e discovery" fehlt für den Bereich IT die erforderliche Unterscheidungskraft. Insofern besteht hierfür kein Markenschutz.