Urteile nach Gerichten
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 02.03.2011 - Az.: 26 W (pat) 509/10
- Leitsatz:
Der Begriff "MotorVision" ist für den Bereich Telekommunikationskanäle sowie Zugriff auf Webseiten als Marke eintragbar. Ein beschreibender Inhalt liegt nicht vor. Der Begriff wird als Zukunftsversion von Motoren und Autos verstanden und ist ausreichend unterscheidungskräftig.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 01.02.2011 - Az.: 24 W (pat) 33/10
- Leitsatz:
Der Begriff "Trademarker" genießt keinen Markenschutz. Jeder durchschnittliche Verbraucher wird in Bezug auf die angemeldeten Bereiche "Beratungsdienstleistungen" einen unmittelbaren Bezug herstellen, so dass die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 02.03.2011 - Az.: 29 W (pat) 209/10
- Leitsatz:
Der Begriff "Gypsy Mania" ist als Marke für die Bereiche Bekleidung, Musik und Events nicht eintragbar. Es fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 09.02.2011 - Az.: 26 W (pat) 31/10
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "ARSCHLECKEN24" ist als Marke für die Bereiche Schmuck, Papierwaren und Bekleidung nicht eintragbar. Der Begriff verstößt gegen die guten Sitten, da er vulgär und grob geschmacklos ist. Dies wird durch den Zahlenzusatz "24" verstärkt, da der durchschnittliche Kunde "Arschlecken rund um die Uhr" darunter versteht.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 26.01.2011 - Az.: 29 W (pat) 167/10
- Leitsatz:
Die Wort-Bild-Marke "WOCHEaktuell" ist für den Bereich Druckereierzeugnisse, Internetwerbung und Unterhaltungsdienstleistungen nicht eintragbar. Es handelt sich um eine einfache bildliche Darstellung, deren Hauptbestandteil "WOCHE" im Vordergrund steht und rein beschreibend ist.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 09.02.2011 - Az.: 29 W (pat) 85/07
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "TOOOR" ist als Marke für den Sportbekleidungsbereich eintragungsfähig. Der angesprochene Verkehrskreis könnte in der Marke möglicherweise einen Bezug zu dem Wort "Tor" erkennen, daraus aber keinen Bezug zu einem Merkmal von Sportbekleidung herstellen.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 18.01.2011 - Az.: 27 W (pat) 237/09
- Leitsatz:
Das Kennzeichen "NEW WAVE" ist als Marke für die Bereiche Kleidung und Schuhe eintragbar. Der Begriff ist ausreichend unterscheidungskräftig und ermöglicht dadurch den Kunden einen eindeutigen Herkunftsnachweis.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 09.02.2011 - Az.: 29 W (pat) 54/10
- Leitsatz:
Für den Begriff "gewerbezentrale" besteht kein Markenschutz. Dies gilt zumindest für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich IT. Es handelt sich um eine beschreibende Angabe, die nicht als Herkunftsnachweis fungiert.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 01.12.2010 - Az.: 29 W (pat) 161/10
- Leitsatz:
Der Begriff "gelbgewinnt" genießt Markenschutz für die Bereiche Druckereierzeugnisse, Internetdienstleistungen und Computersoftware. Es handelt sich dabei um eine prägnante und individuelle neue Wortschöpfung, die ausreichend Unterscheidungskraft besitzt.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 15.12.2010 - Az.: 25 W (pat) 7/10
- Leitsatz:
Der Slogan "lieblings Eis wie frisch verliebt" ist für die Bereiche Eis, Eiskonfekt und Eisgetränke nicht eintragungsfähig. Der durchschnittlicher Verbraucher wird die Wortfolge mit "Lieblingseis" assoziieren und damit ein besonders gut schmeckendes Eis. Einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wird er darin nicht erkennen.

