Urteile nach Gerichten
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 23.02.2011 - Az.: 26 W (pat) 516/10
- Leitsatz:
Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn sie sittenwidrig erfolgt und lediglich dem Wettbewerbskampf dient. Eine solche Situation ist gegeben, wenn sie nur angemeldet wird, um dem Dritten die Nutzung der Marke zu erschweren oder gänzlich zu verhindern.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 19.01.2011 - Az.: 26 W (pat) 5/10
- Leitsatz:
Der Begriff "erotik1.de" ist als Marke für die Bereiche Reklame, EDV und Öffentlichkeitsarbeit eintragbar. Auch wenn der Begriff Erotik dem durchschnittlichen Verbraucher geläufig ist, liegt aufgrund der Zusammensetzung der einzelnen Bestandteile eine in der deutschen Sprache nicht gebräuchliche Bezeichnung vor.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 24.03.2011 - Az.: 30 W (pat) 523/10
- Leitsatz:
Der Begriff "Aktive Optiker" ist als Marke für die Bereiche Brille, Reklame, Unternehmensverwaltung sowie Geschäftsführung nicht eintragbar. Es handelnd sich um eine rein beschreibende Bezeichnung, die als anpreisender Werbeslogan angesehen wird.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 28.03.2011 - Az.: 29 W (pat) 5/11
- Leitsatz:
Der Begriff "Volks.Hähnchen" ist als Marke für die Bereiche Geflügel und Wurst sowie IT- und Marketingdienstleistungen eintragbar. Es handelt sich um eine Wort-Neuschöpfung, die in dieser Form bisher in keinem gängigen Lexikon zu finden ist.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 24.03.2011 - Az.: 29 W (pat) 211/10
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "Volkswäsche" ist als Wort-Bild-Marke für den Bereich Merchandising und Online-Reklame eintragbar. Es handelt sich um einen Begriff, der in dieser Form und Zusammensetzung bisher nicht existierte und somit eine Neuschöpfung darstellt.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 24.03.2011 - Az.: 29 W (pat) 212/10
- Leitsatz:
Für die Wort-Bild-Marke "Volkswinterreifen" besteht für die Bereiche Merchandising und Werbung im Internet Markenschutz. Die Bezeichnung "Volkswinterreifen" ist weder im allgemeinen Sprachgebrauch üblich noch in den gängigen Lexika verzeichnet, so dass eine neue, schützenswerte Wortschöpfung vorliegt.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 21.03.2011 - Az.: 27 W (pat) 91/10
- Leitsatz:
Zwischen den Bezeichnungen "Butterfly" und "Butterfly Kiss" besteht keine Verwechslungsgefahr. Das Zeichen "Butterfly Kiss" tritt in seiner Gesamtheit dem Zeichen "Butterfly" gegenüber und besteht aus selbstständigen, prägenden Elementen.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 23.03.2011 - Az.: 29 W (pat) 213/10
- Leitsatz:
Für den Begriff "POLYMAIL" besteht Markenschutz für die Bereiche Online-Auktionen und Werbung. Die Bezeichnung ist für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 29.03.2011 - Az.: 27 W (pat) 574/10
- Leitsatz:
Die Wortfolge "Im richtigen Kino bist Du nie im falschen Film" ist als Marke für die Bereiche Werbung, Fotos und Wiedergabe von Filmen nicht eintragungsfähig. Jeder durchschnittliche Verbraucher wird darin keinen Herkunftsnachweis, sondern vielmehr eine übliche Redewendung erkennen.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 02.02.2011 - Az.: 26 W (pat) 18/10
- Leitsatz:
Der Begriff "meineautowelt" ist als Marke für die Bereiche USB-Sticks und Online-Werbung eintragbar. Es besteht Markenschutz, da die Bezeichnung ausreichend unterscheidungskräftig ist und "meineautowelt" keinen rein beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Bereichen darstellt.

