Urteile nach Gerichten

Bundespatentgericht, Beschluss v. 28.04.2010 - Az.: 28 W (pat) 502/09
Leitsatz:

Für eine naturgetreue Abbildung einer Schusswaffe besteht für die Bereiche Videospiele und Schusswaffen kein Markenschutz. Der Eintragung steht die fehlende Unterscheidungskraft und die rein produktbezogene Gestaltungsform entgegen.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 04.02.2010 - Az.: 29 W (pat) 28/09
Leitsatz:

Die Wortkombination "Vergessene Generation" ist ausreichend unterscheidungskräftig und deshalb als Marke für die Bereiche Software, Datenträger und Telekommunikation eintragungsfähig.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 26.01.2010 - Az.: 33 W (pat) 100/07
Leitsatz:

Die Bezeichnung "Air Force One" ist als Marke für die Bereiche Übertragung digitaler Filme im Internet und Produktion von Online-Musikprogrammen als Marke eintragbar. Die erforderliche Unterscheidungskraft ist gegeben.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 29.04.2009 - Az.: 26 W (pat) 14/09
Leitsatz:

Der Begriff "cablefon" für den Bereich Telekommunikation, Design und soziale Dienstleistungen weist die erforderliche Unterscheidungskraft auf.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 28.08.2009 - Az.: 30 W (pat) 64/07
Leitsatz:

Eine dreidimensionale Form, die aus dem Erscheinungsbild einer Ware selbst besteht, wird von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht mit der gleichen Aufmerksamkeit wahrgenommen wie eine Wort- oder Bildmarke. Aus diesem Grund ist die äußere Form einer Flasche für Drogerieartikel oder Nahrungsmittel nur dann als 3D-Marke eintragungsfähig, wenn sie sich erheblich von den handelsüblichen Flaschen der Mitbewerber unterscheidet.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 17.02.2009 - Az.: 27 W (pat) 65/09
Leitsatz:

1. Für Waren und Dienstleistungen, die in Kraftfahrzeugen eingesetzt werden oder die mit Autos in Verbindung stehen, ist der Begriff "AutoAuto!" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragungsfähig.


2. Die Verdoppelung eines Wortes und ein dahintergesetztes Ausrufezeichen sind werbeübliche Stilmittel und führen daher nicht für sich zu einer Unterscheidungskraft.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 03.08.2015 - Az.: 25 W (pat) 509/14
Leitsatz:

Bezeichnung "Hamsterkarte" ist nicht schutzfähig als Marke

Bundespatentgericht, Beschluss v. 09.07.2009 - Az.: 30 W (pat) 55/09
Leitsatz:

Die Bezeichnung "Hausärztliche Vereinigung Bayern" ist als Marke für die Bereiche Medizin, Gesundheit sowie Schönheitspflege nicht eintragungsfähig. Es handelt sich um eine rein beschreibende, sprachübliche Wortkombination, die für die Allgemeinheit freigehalten werden muss.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 14.07.2009 - Az.: 33 W (pat) 121/07
Leitsatz:

Der Slogan "Keiner bringt mehr Menschen in die eigenen 4 Wände - Schwäbisch Hall" ist als Marke für die Bereiche Finanzwesen und Geldgeschäfte einer Bausparkasse als Marke eintragbar.

Bundespatentgericht, Urteil v. 26.01.2010 - Az.: 4 Ni 82/08 (EU)