Urteile nach Gerichten

Bundespatentgericht , Beschluss v. 13.10.2011 - Az.: 30 W (pat) 557/10
Leitsatz:

Der Begriff "NETBOOM" ist für die Bereiche Computerprogramme und Software nicht als Marke eintragbar. Es fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft. Der durchschnittliche Verbraucher wird darin ohne weiteres "Internetaufschwung" und daher einen beschreibenden Zusammenhang erkennen.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 27.09.2011 - Az.: 27 W (pat) 560/10
Leitsatz:

Der Begriff "PLATIN SCHALLPLATTE" ist als Marke für den Bereich Ton- und Bildträger aller Art nicht eintragbar. Der Bezeichnung fehlt jegliche Unterscheidungskraft.

Bundespatentgericht , Urteil v. 13.10.2011 - Az.: 30 W (pat) 33/09
Leitsatz:

"Schwarzwälder Schinken" darf diese Bezeichnung offiziell nur führen, wenn der Schinken nicht nur im Schwarzwald hergestellt, sondern auch verpackt und geschnitten wurde.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 05.08.2011 - Az.: 28 W (pat) 72/10
Leitsatz:

Der Begriff "Syltsilber" ist als Marke für die Bereiche Schmuck und Juwelierwaren eintragbar. Zwar ist Silber im Schmuckbereich gebräuchlich und üblich, dennoch liegt keine unmittelbare Beschreibung vor.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 04.08.2011 - Az.: 25 W (pat) 505/11
Leitsatz:

Der Begriff "MAXsecure" ist als Marke für die Bereiche Telekommunikation und Datenverarbeitung nicht eintragbar. Die Bezeichnung ist rein beschreibend, da jeder Verbraucher darunter "maximale Sicherheit" versteht. Ein Herkunftsnachweis ist darin nicht zu sehen.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 14.09.2011 - Az.: 26 W (pat) 502/11
Leitsatz:

Die Bezeichnung "Berliner Reichstagsbrand" ist als Marke für den Bereich Getränke eintragbar und verstößt nicht gegen die guten Sitten.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 13.07.2011 - Az.: 29 W (pat) 90/10
Leitsatz:

Der Begriff "Einfach" ist als Marke für die Bereiche Medien, Events und Werbung nicht geschützt. Es ist ein in der Werbung und in der allgemeinen Sprache üblicher Begriff, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 31.08.2011 - Az.: 26 W (pat) 572/10
Leitsatz:

Der Werbeslogan "Ihre Energie. Unsere Leidenschaft" ist markenrechtlich für den Bereich Energieversorgung nicht geschützt. Es handelt sich um einen werbeüblichen Hinweis, der nicht als Herkunftsnachweis geeignet ist.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 11.08.2011 - Az.: 26 W (pat) 109/10
Leitsatz:

Zwischen den Begriffen "IMOVIE" und "iMOVE" besteht keine Verwechslungsgefahr für den Bereich IT-Produkte. Gerade der Wortbestandteil "Movie" ist sowohl klanglich als auch schriftbildlich dominant und wird von dem Verbraucher bewusst wahrgenommen.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 07.10.2011 - Az.: 25 W (pat) 509/10
Leitsatz:

Zwischen den Marken "K.FeeFee" und "K-fee" für die Bereiche Kaffee und Tee besteht keine Verwechslungsgefahr.