Urteile nach Gerichten
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 10.08.2016 - Az.: VII ZR 158/15
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 12.05.2016 - Az.: I ZR 86/15
- Leitsatz:
Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 19.10.2016 - Az.: I ZR 93/15
- Leitsatz:
Ansprüche auf Vertragsstrafe sind Ansprüche aus dem UWG
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 12.05.2016 - Az.: I ZR 48/15
- Leitsatz:
Der Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB, der sich auf die Herausgabe des durch den rechtswidrigen Eingriff Erlangten erstreckt, kann in Fällen des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 23.11.2016 - Az.: IV ZR 50/16
- Leitsatz:
Verpflichtet sich der Vermittler eines Mietwagens zur Übernahme der Selbstbeteiligung des Mieters im Schadenfall, liegt kein Versicherungsvertrag im Sinne von § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG vor.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 27.09.2016 - Az.: VI ZR 250/13
- Leitsatz:
1. Zur Abgrenzung von Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung.
2. Zur zulässigen Kritik an journalistischer Arbeit. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 07.07.2016 - Az.: I ZR 30/15
- Leitsatz:
1. Übermittelt der Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé, das ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags. Dieses Angebot nimmt der Kaufinteressent bereits an, wenn er den Makler um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins bittet. Der Vertragsschluss erfolgt in einem derartigen Fall nicht erst, wenn der Kaufinteressent den Besichtigungstermin mit dem Makler wahrnimmt.
2. Ist die Übersendung des Exposés per E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent den Besichtigungstermin fernmündlich vereinbart, ist der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Für auf diese Weise zustande gekommene Maklerverträge bestand nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzrechts, wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems abgeschlossen wurde.
3. Ein Immobilienmakler nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem, wenn er auf einem Onlinemarktplatz (hier: "ImmobilienScout24") von ihm vertriebene Immobilien bewirbt, den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt und der Vertrag in dieser Weise zustande kommt. Es kommt nicht darauf an, dass die Durchführung eines solchen Maklervertrags nicht auf elektronischem Wege erfolgt.
4. Das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Maklerverträgen erlischt mit Ablauf des 27. Juni 2015, wenn der Makler den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht belehrt hat.
5. Hat der Makler den Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten habe, steht ihm hierfür kein Wertersatzanspruch gemäß § 312e Abs. 2 BGB aF zu. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.07.2016 - Az.: I ZR 127/15
- Leitsatz:
1. Wer als Online-Buchhändler im Rahmen eines Partnerprogramms mit dem Förderverein einer Schule für jede Bestellung eines Schulbuchs über einen auf dem Internetauftritt des Fördervereins platzierten Link eine Provisionszahlung zwischen 5% und 9% des Kaufpreises an den Förderverein leistet, verstößt nicht gegen die Buchpreisbindung, sofern der Buchkäufer den gebundenen Buchpreis in voller Höhe entrichten muss und die Provision nicht vom Förderverein an den Buchkäufer weitergeleitet wird.
2. Eine unzulässige Umgehung der Buchpreisbindung liegt vor, wenn dem Käufer im Gegenzug zur vollen Entrichtung des gebundenen Buchpreises ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, der so erheblich ist, dass er die auf den Preis bezogene Kaufentscheidung in relevanter Weise beeinflussen kann. Die Gewährung von ideellen und immateriellen Vorteilen, etwa die Vermittlung des Gefühls, etwas Gutes getan zu haben, reicht nicht.
3. Mit dem Näheverhältnis zwischen dem Käufer und dem Förderverein, welches sich aus der Mitgliedschaft oder der Interessenvertretung ergibt, ist noch kein wirtschaftlicher Vorteil für das Vermögen des Käufers verbunden, der die Annahme einer Umgehung der Buchpreisbindung rechtfertigen kann. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.07.2016 - Az.: I ZR 255/14
- Leitsatz:
1. In den Jahren 2004 bis 2007 in Verkehr gebrachte Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher verfügten oder in die ein Speicher eingebaut werden konnte, und zum Einbau in Mobiltelefone bestimmte Speicherkarten zählen zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994) vergütungspflichtigen Geräten oder Tonträgern, wenn die eingebauten oder einbaubaren Speicher über eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB verfügten und auf die Eignung dieser Geräte oder Tonträger zum Speichern und Abspielen von Musikwerken beispielsweise in der Werbung, in Bedienungsanleitungen, Testberichten oder Presseveröffentlichungen hingewiesen wurde.
2. Für solche Mobiltelefone ist nach § 54d Abs. 1 UrhG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Bestimmung (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994) folgende Vergütung geschuldet: für Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher, aber über keine eigene Tonaufzeichnungsmöglichkeit verfügen, die in Ziffer I 5 der Anlage vorgesehene Tonträgervergütung von 0,0614 €; für Mobiltelefone, die über eine eigene Tonaufzeichnungsmöglichkeit verfügen, eine Vergütung für Tonaufzeichnungsgeräte, die für Mobiltelefone, in die ein Speicher eingebaut werden konnte, nach Ziffer I 1 der Anlage 1,28 € und für Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher verfügten nach Ziffer I 2 der Anlage 2,56 € beträgt. Für derartige Speicherkarten ist die in Ziffer I 5 der Anlage vorgesehene Tonträgervergütung von 0,0614 € geschuldet. - Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil v. 12.05.2016 - Az.: I ZR 43/15
- Leitsatz:
Zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

