Urteile nach Gerichten
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.01.2016 - Az.: I ZR 202/14
- Leitsatz:
1. Titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG können auch Apps für Mobilgeräte sowie Informationsangebote im Internet sein.
2. Der Bezeichnung "wetter.de" kommt keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft für eine App und eine Internetseite zu, auf der ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen in Bezug auf das Thema Wetter zum Abruf bereitgehalten werden.
3. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Zeitungs- und Zeitschriftentitel geltenden geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werktiteln können auf Apps für Mobilgeräte und auf Internetangebote, die nicht auch als Printversion erhältlich sind, nicht angewendet werden, weil es (bislang) an einer entsprechenden Verkehrsgewöhnung an die Benutzung von Gattungsbezeichnungen in diesen Bereichen fehlt. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 14.01.2016 - Az.: I ZR 65/14
- Leitsatz:
1. Einladungs-E-Mails, die der Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet an Empfänger sendet, die nicht Mitglieder des sozialen Netzwerks sind und in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.
2. Der Anspruchsinhaber muss sich im Rahmen der Verjährung das geschäftlich erlangte Wissen einer Person, die er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere mit der Betreuung und Verfolgung des in Frage stehenden Anspruchs in eigener Verantwortung betraut hat (sog. Wissensvertreter), in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.
3. Die Zurechnung privater Kenntnisse des Wissensvertreters findet nicht statt, sofern nicht ausnahmsweise der Anspruchsinhaber aus Gründen des Verkehrsschutzes zur Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustauschs verpflichtet ist, der auch privat erlangtes Wissen umfasst.
4. Einem Verbraucherverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist das privat erlangte Wissen seiner Mitarbeiter über Wettbewerbsverstöße Dritter nicht analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.
5. Täuscht der Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet die Nutzer im Rahmen des Registrierungsvorgangs über Art und Umfang der mit dem Import von Kontaktdaten verbundenen Datennutzung, so handelt es sich um eine im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG wettbewerblich relevante Irreführung. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.03.2016 - Az.: I ZR 138/13
- Leitsatz:
Geografischen Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, stellen unabhängige Elemente einer Datenbank im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG dar, da sie den Kunden des die Daten verwertenden Unternehmers nach ihrer Herauslösung sachdienliche Informationen liefern. Auf die Zweckbestimmung von topografischen Landkarten sowie ihren vom typischen Nutzer zu erwartenden Gebrauch kommt es für die Beurteilung der Unabhängigkeit der Elemente nicht an (im Anschluss an EuGH, 29. Oktober 2015, C-490/14, GRUR 2015, 1187 Rn. 25 f. - Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH).
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 03.03.2016 - Az.: I ZR 110/15
- Leitsatz:
1. Die Prüfung, ob die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist, hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu erfolgen. In diese Beurteilung sind nach der vorgerichtlichen Abmahnung auftretende Umstände auch dann einzubeziehen, wenn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zeitpunkt der Abmahnung nicht festzustellen ist.
2. Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG eingefügte Relevanzklausel trägt dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken Rechnung und beinhaltet gegenüber der bisherigen Rechtslage im Hinblick darauf, dass schon bisher im Rahmen des § 3 Abs. 1 UWG aF die Spürbarkeit der Interessenbeeinträchtigung zu prüfen war, keine inhaltliche Änderung.
3. Die irreführende Werbung mit einer nicht mehr bestehenden Herstellerpreisempfehlung ist regelmäßig geeignet, den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Die Preisempfehlung stellt für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe bei der Einschätzung der Vorteilhaftigkeit von Marktangeboten dar.
4. Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebots. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 03.03.2016 - Az.: I ZR 140/14
- Leitsatz:
Händler, die auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote, die selbständig von Dritten vorgenommen werden, wenn der Plattformbetreiber derartige Angebotsänderungen zulässt.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.07.2016 - Az.: I ZR 26/15
- Leitsatz:
1. Der Unternehmer enthält dem Verbraucher eine Information im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vor, wenn diese zu seinem Geschäfts- und Verantwortungsbereich gehört oder er sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann.
2. Eine Information ist wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt.
3. Bei der gemäß vorstehend Nr. 2 vorzunehmenden Interessenabwägung sind auf Seiten des Unternehmers dessen zeitlicher und kostenmäßiger Aufwand für die Beschaffung der Information, die für den Unternehmer mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile sowie möglicherweise bestehende Geheimhaltungsbelange zu berücksichtigen.
4. Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen.
5. Nach der Lebenserfahrung hat der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produkts erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher erwartet, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist und bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist.
6. Bei Prüfzeichen besteht - ähnlich wie bei Warentests - regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 23.06.2016 - Az.: I ZR 241/14
- Leitsatz:
1. Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG sind im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden (Fortführung von BGH, 24. Januar 2013, I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 44 - Peek & Cloppenburg III und BGH, 15. August 2013, I ZR 188/11, BGHZ 198, 159 Rn. 64 - Hard Rock Cafe).
2. Scheidet aufgrund des das gesamte Kennzeichenrecht beherrschenden Prioritätsgrundsatzes ein zeichenrechtlicher Anspruch wegen Verwechslungsgefahr aus, kann sich der Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts grundsätzlich nicht mit Erfolg auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft stützen. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 14.07.2016 - Az.: III ZR 387/15
- Leitsatz:
Die Klausel
"Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen."
ist rechtswidrig, wenn der Ausschluss der E-Mail-Korrespondenz nur für die Kündigung gilt, alle weiteren Erklärungen (Vertragsschluss, Vertragsänderungen) hingegen problemlos
elektronisch erfolgen können. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 24.03.2016 - Az.: I ZR 7/15
- Leitsatz:
1. Bestimmungen, die die Kennzeichnung von Textilprodukten regeln, stellen grundsätzlich dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen dar.
2. Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO bestimmte Pflicht, die in Art. 5 und 7 bis 9 TextilKennzVO aufgeführten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen anzugeben, ist (nur) auf den Zeitpunkt der Bereitstellung eines Textilerzeugnisses auf dem Markt und damit auf jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bezogen. Wenn ein Textilerzeugnis dem Verbraucher zum Kauf angeboten wird, müssen diese Informationen dem Verbraucher nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO zwar schon vor dem Kauf und daher zu dem Zeitpunkt deutlich sichtbar sein, zu dem das Textilerzeugnis dem Verbraucher in Geschäftsräumen präsentiert und zur sofortigen Übergabe nach Kaufabschluss bereitgehalten wird. Keine entsprechenden Informationspflichten bestehen aber in reinen Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit.
3. Vor dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 TextilKennzVO genannten Angaben über die Faserzusammensetzung der ihm angebotenen Textilerzeugnisse zu machen sind, stellen diese Angaben auch noch keine wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG dar. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 24.03.2016 - Az.: I ZR 185/14
- Leitsatz:
1. Der Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domainnamens durch einen Treuhänder kommt im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent - etwa im Wege eines Dispute-Eintrags bei der DENIC - den Domainnamen beansprucht (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Februar 2007, I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 - grundke.de).
2. Wird zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen im Internet lediglich der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz" angezeigt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.

