Urteile nach Gerichten

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 07.05.2015 - Az.: I ZR 108/14
Leitsatz:

Zulässigkeit der Revision: Beschwerdewert einer Verbandsklage wegen verbraucherschutzgesetzwidriger Bewerbung von Genussscheinen durch eine Bank im Internet

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 11.06.2015 - Az.: 1 StR 368/14
Leitsatz:

Unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdiensten: Verfall des gesamten aus der Tat erlangten Vermögensvorteils bei Verstoß gegen das Verbot des Aufstellens von Geldausgabeautomaten in Spielhallen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 16.07.2015 - Az.: 4 StR 219/15
Leitsatz:

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Verbotenes Einwirken auf Kinder mit Schriften durch Übergabe einer Einladung zum gemeinsamen Masturbieren; versuchtes Sich-Verschaffen kinderpornographischer Schriften

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 05.03.2015 - Az.: I ZR 128/14
Leitsatz:

Urheberrechtsschutz: Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 21.07.2015 - Az.: 1 StR 16/15
Leitsatz:

Strafverfahren u.a. wegen Ausspähens von Daten, Datenveränderung und Computerbetrugs: Notwendige tatrichterliche Feststellungen beim Ausspähen von Daten mittels eines Schadprogrammes zum Zweck der Bitcoin-Generierung

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 03.09.2015 - Az.: 1 StR 255/15
Leitsatz:

Konkurrenzverhältnisse beim Sich-Verschaffen von kinder- und jugendpornografischen Schriften durch Herunterladen aus dem Internet

Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.12.2015 - Az.: I ZR 177/14
Leitsatz:

1. Enthält ein Familienname die Adelsbezeichnung „von“ als Namensbestandteil (hier „von Borsig“), kann ein Namensgebrauch im Sinne von § 12 BGB vorliegen, wenn allein der normal kennzeichnungskräftige und damit wesentliche Bestandteil des vollständigen Familiennamens (hier „Borsig“) gebraucht und das Adelsprädikat „von“ weggelassen wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 1953, IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 320).
2. Die Hinzufügung einer Vornamensinitiale genügt in der Regel nicht, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Bestandteil des Familiennamens enthält (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Februar 1991, I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 477 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger).
3. Eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung im Sinne von § 12 BGB kann vorliegen, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der engste lebende Nachfahre einer Familie habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung des Familiennamens unter Hinzufügung des Vornamens eines verstorbenen Familienangehörigen erteilt (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 1953, IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 320 f.).

Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.04.2016 - Az.: I ZR 82/14
Leitsatz:

Auf § 12 Satz 1 BGB gestützte Ansprüche eines Namensträgers (hier: ProfitBricks GmbH), die gegen den Inhaber von Domainnamen mit auf das Ausland bezogenen länderspezifischen Top-Level-Domains (hier: profitbricks.es und profitbricks.us) gerichtet sind, setzen die Feststellung voraus, dass konkrete schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt werden.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 14.01.2016 - Az.: I ZR 107/14
Leitsatz:

1. Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers.
2. Der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht; ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist dabei unerheblich.

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 01.10.2015 - Az.: 3 StR 102/15
Leitsatz:

Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs und gewerbsmäßigen Bandenbetrugs: Vermögenschaden bei Erlöschen der Zahlungspflicht des Getäuschten durch täuschungsbedingt erwirkte Zahlung; täuschungsbedingter Irrtum des Verfügenden