Urteile nach Gerichten

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 15.05.2014 - Az.: I ZB 71/13
Leitsatz:

1. Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorste henden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP- Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweck- entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

b) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheber- rechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.11.2014 - Az.: VI ZR 18/14
Leitsatz:

Zur Reichweite eines vertraglich vereinbarten Unterlassungsgebotes - hier: Keine Verpflichtung zur Einwirkung auf RSS-Feed-Abonnenten, die das vor Abschluss des Unterlassungsvertrages bezogene Bild weiter veröffentlichen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 03.07.2014 - Az.: I ZR 84/13
Leitsatz:

Auch bei einer Spitzenstellungswerbung besteht für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 13.11.2013 - Az.: I ZR 77/12
Leitsatz:

a) Ein wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasstes Vertragsstrafeversprechen ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind. Insoweit ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem individuell ausgehandelten Vertragsstrafeversprechen, bei dem eine Herabsetzung gemäß § 242 BGB auch im kaufmännischen Verkehr möglich ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Rn. 41 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen).

b) Aus § 307 Abs. 1 BGB ergibt sich keine Pflicht, im kaufmännischen Verkehr Vertragsstrafevereinbarungen ausschließlich nach "neuem Hamburger Brauch" abzuschließen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.12.2014 - Az.: VI ZR 39/14
Leitsatz:

a) § 824 Abs. 1 BGB bietet keinen Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen. Dies gilt auch für Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.
 
b) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt auch das Interesse des Unternehmers daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihm abgehalten werden.
 
c) Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 18.09.2014 - Az.: I ZR 76/13
Leitsatz:

a) Ein Vervielfältigungsstück eines Werkes im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist.  
b) Eine Person ist nur dann im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt.  
c) Eine Angabe vermag nur dann die Vermutung der Urheberschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt.  
d) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.  
e) Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann.

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.01.2015 - Az.: VI ZB 29/14
Leitsatz:

Zur Beschwer des Beklagten, der zur Löschung zweier mehr als drei Jahre alter E- Mails von seiner Internetseite verurteilt worden ist.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 08.10.2009 - Az.: III ZR 93/09
Leitsatz:

1. Das von einer Partnerschaftsagentur durchgeführte Videointerview, welches den Mitgliedern im Rahmen eines Video-Portals die Möglichkeit bietet, sich vorzustellen und andere Mitglieder kennenzulernen, ist eine Leistung, die Dienstvertragscharakter hat.


2. Danach hat die Agentur einen Anspruch auf die Vergütung erst, wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen durchgeführt wurden. Formularverträge, nach denen der Kunde bereits am Anfang den gesamten Betrag zahlen soll, sind unwirksam.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 13.01.2015 - Az.: VI ZR 386/13
Leitsatz:

Zum Anspruch auf Unterlassung einer Presseveröffentlichung im Falle einer identifizierenden Textberichterstattung.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.11.2014 - Az.: VI ZR 9/14
Leitsatz:

Zur konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses in einem Eventportal (hier: Foto von einer Hostess, die auf einer Prominentenparty im Auftrag einer Promotion-Agentur Aktionsware (Zigaretten) anbietet).