Urteile nach Gerichten
- Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss v. 25.08.2003 - Az.: 1 Ws (Vollz) 14/03
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 16.12.2003 - Az.: 6 U 161/02
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 22.02.2011 - Az.: 6 U 80/10
- Leitsatz:
Die Nutzung folgender Klausel ist in fernabsatzrechtlichen Verträgen nicht zulässig:
"Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat."
Dem Verbraucher dürfen nur die regelmäßigen Kosten auferlegt werden und nicht beliebige Rücksendekosten auf ihn abgewälzt werden. - Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 24.01.2011 - Az.: 1 U 3/10
- Leitsatz:
Eine Online-Äußerung über einen angeblichen Zusammenhang zwischen einem Kommunalwahlkampf und einer Ausschreibung ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst.
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 09.11.2010 - Az.: 6 U 14/10
- Leitsatz:
Die Veröffentlichung von Zeitungsartikeln in einem Buch stellt keine Urheberrechtsverletzung dar, wenn die Artikel zu einem neuen Werk mittels einer Collage zusammengestellt werden. In derartigen Fällen wird ein neues Werk geschaffen, welches dem Urheberrechtsschutz und dort dem Zitatrecht unterfällt. Der Urheber der Artikel muss den Eingriff in seine Rechtsposition hinnehmen, wenn er von geringem Gewicht ist und zu keinen wesentlichen finanziellen Nachteilen führt.
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 12.06.2007 - Az.: 6 U 123/06
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 16.12.2003 - Az.: 6 U 161/02
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 20.02.2007 - Az.: 6 U 69/06
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 24.09.2002 - Az.: Kart U 3/02
- Leitsatz:
1.
§ 6 EnWG gibt dem Petenten keinen unmittelbaren Anspruch auf Netzzugang.
2.
Die Durchleitung ist in Form einer rechtlichen Vereinbarung zu" gewähren, nicht nur rein faktisch. Der Netzbetreiber unterliegt dem Kontrahierungszwang, seine Entscheidungsfreiheit betreffend den Abschluß eines Vertrages auf Netzzugang ist beseitigt. Das "Wie" der Durchleitung müssen die Parteien unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes (§ 611 EnWG) im Rahmen ihrer durch das Missbrauchsverbot begrenzten Vertragsgestaltungsfreiheit eigenverantwortlich regeln.
3.
Streiten die Parteien nur um das "Wie" der Durchleitung - hier angemessene Prioritätenklausel bei konkurrierenden Durchleitungsersuchen für ein und denselben Kunden - hat die Prüfung der Billigkeit und Angemessenheit der Klausel im Hauptsacheverfahren zu erfolgen. - Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss v. 26.01.2007 - Az.: 2 VAs 7/06

