Urteile nach Gerichten

Amtsgericht Bonn, Urteil v. 08.02.2011 - Az.: 104 C 593/10
Leitsatz:

Ein Kind hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Daten über seinen unbekannten Vater, von dem er nur die Handynummer hat, herausgegeben werden. Das Kind hat ein legitimes Interesse daran, seinen Vater aus Gründen der Identitätsfindung und unterhaltsrechtlichen Inanspruchnahme zu kontaktieren.

Amtsgericht Bonn, Urteil v. 24.08.2004 - Az.: 4 C 252/04
Amtsgericht Bonn, Urteil v. 06.05.2010 - Az.: 106 C 94/10
Leitsatz:

Ein Vorgehen in Form einer einstweiligen Verfügung kann möglich sein, sofern schwere Nachteile für den Kläger drohen, die dessen Existenz gefährden können. Eine Existenzgefährdung ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn lediglich keine Möglichkeit zur Nutzung des Telefonanschlusses besteht.

Amtsgericht Bonn, Urteil v. 26.11.2013 - Az.: 104 C 146/13
Leitsatz:

Der Nutzer einer Flatrate hat gegen seinen Telekommunikationsanbieter keinen Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis.

Amtsgericht Bonn, Urteil v. 11.02.2015 - Az.: 109 C 244/14
Leitsatz:

Zur Frage, ob und wie ein Kontoinhaber eine falsche Buchung, die er mittels mobiler TAN vorgenommen hat, widerrufen kann.

Amtsgericht Bonn, Urteil v. 21.11.2014 - Az.: 104 C 432/13
Leitsatz:

1. Bei ungewöhnlichem Internet-Nutzungsverhalten trifft den TK-Anbieter eine allgemeine Fürsorgepflicht, die Verbindung kurzfristig zu unterbrechen und den Kunden über das bisherige hohe Kostenaufkommen zu informieren.

2. Die Grenze, bei der ein solches ungewöhnlich hohes Kostenaufkommen anzunehmen ist, orientiert sich nach der EU-Roaming Verordnung II (EG) Nr. 544/2009 und liegt bei 50,- EUR netto bzw. 59,50 EUR brutto.

Amtsgericht Bonn, Urteil v. 23.06.2015 - Az.: 109 C 348/14
Leitsatz:

1. Ob ein durch einen Cold Call-Anruf zustande gekommener Vertrag wirksam ist, kann dahinstehen.
2. In jedem Fall steht dem unerlaubt Angerufenen ein eigener Schadensersatzanspruch aufgrund des Cold Calls zu, den er dem Anrufer entgegenhalten kann (dolo agit-Einwendung).

Amtsgericht Bonn, Beschluss v. 02.03.2009 - Az.: 111 C 48/09
Leitsatz:

Eine Rufnummernportierung ist auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar. Die Deutsche Telekom muss danach bestimmte Rufnummern einer Kanzlei zur Übernahme freigeben.

Amtsgericht Bonn, Beschluss v. 24.09.2008 - Az.: 51 Gs 1456/08
Leitsatz:

Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens kann ein Unternehmen zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen Akteneinsicht verlangen, solange ein berechtigtes Interesse besteht und keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.

Amtsgericht Bonn, Urteil v. 16.08.2008 - Az.: 3 C 65/07
Leitsatz:

1. Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet für die Gespräche eines Familienmitgliedes, die von diesem Anschluss geführt werden. Daher hat er Vorkehrungen zu treffen, wenn er die Anwahl bestimmter Rufnummer unterbinden oder sperren lassen möchte.
2. Auskunftsdienste können jederzeit und ohne Einschränkung an andere Rufnummern weiterleiten. Dies gilt auch für die Weiterleitung zu Sex-Hotlines.