Urteile nach Gerichten
- Amtsgericht Berlin, Urteil v. 17.11.2003 - Az.: 236 C 105/03
- Amtsgericht Berlin, Urteil v. 07.02.2002 - Az.: 8 C 538/01
- Amtsgericht Berlin, Beschluss v. 19.05.2011 - Az.: 5 C 1005/11
- Leitsatz:
Für Eilverfahren, die wegen der rechtswidrigen Zusendung von Spam-Mails geführt werden, ist ein Streitwert von 2.000,- EUR gerechtfertigt.
- Amtsgericht Berlin, Urteil v. 27.03.2007 - Az.: 5 C 314/06
- Leitsatz:
1. IP-Adressen sind personenbezogene Daten iSd. BDSG.
2. IP-Adressen dürfen von einem Webseiten-Betreiber nur gespeichert werden, wenn eine Einwilligung des Users vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage zur Speicherung besteht. - Amtsgericht Berlin, Urteil v. 02.02.2011 - Az.: 15 C 1001/11
- Leitsatz:
Ein Unternehmen haftet grundsätzlich für die Versendung vorformulierter Einladungs-E-Mails, wenn der Adressat dem nicht zugestimmt hat. Dies gilt nicht, wenn es nachweisen kann, dass es nicht Verursacher der E-Mails ist. Liegt ein Hackerangriff auf das System des Unternehmens vor, ist eine Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung nicht gegeben.
- Amtsgericht Berlin, Beschluss v. 17.12.2014 - Az.: 217 C 121/14
- Leitsatz:
1. Der Betreiber eines öffentlichen WLAN kann sich auf die Haftungsprivilegien eines Access-Providers berufen.
2. Er haftet nicht als Mitstörer, da ihn grundsätzlich keine Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzer des öffentlichen WLAN treffen. Auch eine generelle Sperrungspflicht von typischen Ports zur Unterbindung der Nutzung von Tauschbörsen existiert nicht. - Amtsgericht Berlin, Urteil v. 05.01.2010 - Az.: 5 C 7/09
- Leitsatz:
Ein Online-Händler kann gegen den fernabsatzrechtlichen Anspruch eines Verbrauchers auf Rückzahlung des Kaufpreises mit einem Wertersatzanspruch aufrechnen.
- Amtsgericht Berlin, Urteil v. 22.05.2009 - Az.: 15 C 1006/09
- Leitsatz:
Einladungs-E-Mails für Online-Shoppingportale sind als Werbung anzusehen. Da die Einladung dazu genutzt wird, einen eigenen werbenden Erstkontakt herzustellen, ist dieses Empfehlungsmarketing ohne das vorherige ausdrückliche Einverständnis des Adressaten rechtswidrig.
- Amtsgericht Berlin, Urteil v. 28.07.2008 - Az.: 12 C 52/08
- Leitsatz:
1. Schließt eine Minderjährige ein Klingelton-Abo über ihr Handy ab, dessen Anschlussinhaber ihr Vater ist, so muss sie die Gebühren nicht bezahlen, wenn kein Erziehungsberechtigter nachträglich dem Vertrag zustimmt.
2. Der Vater muss die Gebühren nicht bezahlen, wenn der Klingelton-Anbieter nicht davon ausgehen darf, dass der Vater das Rechtsgeschäft duldet. - Amtsgericht Berlin, Urteil v. 31.03.2005 - Az.: 9 C 516/04

