Urteile nach Gerichten
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 21.12.2004 - Az.: 5 U 167/04
- Leitsatz:
1.
Ein Drei-Monats-Tarif (Aktionsangebot) eines Anbieters für einen DSL-Internet-Zugang kann mit Jahrestarifen anderer Anbieter vergleichbar sein, wenn auch die Folgekosten nach Ablauf des Drei-Monats-Zeitraums mitgeteilt werden.
2.
An einem unzulässigen "Lockvogelangebot" (für einen Drei-Monats-Tarif mit "Sternchenhinweis" zu den Folgekosten) fehlt es jedenfalls dann, wenn auch die Folgekosten günstiger sind, als die im Vergleich genannten Preise der Konkurrenz. - Kammergericht Berlin, Urteil v. 24.07.2001 - Az.: 5 U 9427/99
- Leitsatz:
1. Werden einer Tageszeitung Fotos von freiberuflich tätigen Pressefotografen zum Abdruck im Printmedium übergeben, so umfasst diese Rechtseinräumung grundsätzlich nicht auch das Recht zur Nutzung der Fotos auf der Internet-Homepage oder in einem Internet-Archiv der Tageszeitung.
2. Auch das Recht zur Nutzung der Fotos im Rahmen einer "Mantellieferung" (vereinbarungsgemäße Übernahme bestimmter Teile der Tageszeitung durch eine andere Tageszeitung) ist davon grundsätzlich nicht erfasst. - Kammergericht Berlin, Urteil v. 22.09.2003 - Az.: 8 U 176/02
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 24.11.2000 - Az.: 5 U 7264/00
- Leitsatz:
Das Angebot, eine kostenlose Registrierung einer "de"-Adresse durchzuführen; verstößt nicht gegen § 1 UWG.
Es geht insoweit nicht um eine wettbewerbswidrige Wertreklame, die den Interessenten unsachlich beeinflusst und unzulässig übertrieben anlockt. Das beanstandete Verhalten führt auch nicht zu einer allgemeinen Marktstörung. - Kammergericht Berlin, Beschluss v. 23.09.2002 - Az.: 5 W 106/02
- Leitsatz:
Der Streitwert bei der Abwehr unerlaubter Zusendung von Werbe-Email an einen Journalisten kann 15.000,00 DM betragen.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 25.01.2005 - Az.: 17 U 72/04
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 25.01.2008 - Az.: 5 W 371/07
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 25.03.1997 - Az.: 5 U 659/97
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 23.09.2002 - Az.: 5 W 124/02
- Leitsatz:
Der Streitwert bei der Abwehr unerlaubter Zusendung von Werbe-Email an einen Journalisten kann 15.000,00 DM betragen.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 26.02.2007 - Az.: 12 W 16/07
- Leitsatz:
Der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs des durch unerwünschte Zusendung einer E-Mail in seinem beruflichen Bereich Beworbenen, für den die Kommunikation mittels E-Mail von besonderer beruflicher Bedeutung ist, kann mit 7.500 EUR bemessen werden.

