Urteile nach Gerichten

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 21.12.2004 - Az.: 5 U 167/04
Leitsatz:

 
1.
Ein Drei-Monats-Tarif (Aktionsangebot) eines Anbieters für einen DSL-Internet-Zugang kann mit Jahrestarifen anderer Anbieter vergleichbar sein, wenn auch die Folgekosten nach Ablauf des Drei-Monats-Zeitraums mitgeteilt werden.
 
2.
An einem unzulässigen "Lockvogelangebot" (für einen Drei-Monats-Tarif mit "Sternchenhinweis" zu den Folgekosten) fehlt es jedenfalls dann, wenn auch die Folgekosten günstiger sind, als die im Vergleich genannten Preise der Konkurrenz.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 24.07.2001 - Az.: 5 U 9427/99
Leitsatz:

1. Werden einer Tageszeitung Fotos von freiberuflich tätigen Pressefotografen zum Abdruck im Printmedium übergeben, so umfasst diese Rechtseinräumung grundsätzlich nicht auch das Recht zur Nutzung der Fotos auf der Internet-Homepage oder in einem Internet-Archiv der Tageszeitung.
2. Auch das Recht zur Nutzung der Fotos im Rahmen einer "Mantellieferung" (vereinbarungsgemäße Übernahme bestimmter Teile der Tageszeitung durch eine andere Tageszeitung) ist davon grundsätzlich nicht erfasst.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 22.09.2003 - Az.: 8 U 176/02
Kammergericht Berlin, Urteil v. 24.11.2000 - Az.: 5 U 7264/00
Leitsatz:

Das Angebot, eine kostenlose Registrierung einer "de"-Adresse durchzuführen; verstößt nicht gegen § 1 UWG.
Es geht insoweit nicht um eine wettbewerbswidrige Wertreklame, die den Interessenten unsachlich beeinflusst und unzulässig übertrieben anlockt. Das beanstandete Verhalten führt auch nicht zu einer allgemeinen Marktstörung.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 23.09.2002 - Az.: 5 W 106/02
Leitsatz:

Der Streitwert bei der Abwehr unerlaubter Zusendung von Werbe-Email an einen Journalisten kann 15.000,00 DM betragen.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 25.01.2005 - Az.: 17 U 72/04
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 25.01.2008 - Az.: 5 W 371/07
Kammergericht Berlin, Urteil v. 25.03.1997 - Az.: 5 U 659/97
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 23.09.2002 - Az.: 5 W 124/02
Leitsatz:

Der Streitwert bei der Abwehr unerlaubter Zusendung von Werbe-Email an einen Journalisten kann 15.000,00 DM betragen.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 26.02.2007 - Az.: 12 W 16/07
Leitsatz:

Der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs des durch unerwünschte Zusendung einer E-Mail in seinem beruflichen Bereich Beworbenen, für den die Kommunikation mittels E-Mail von besonderer beruflicher Bedeutung ist, kann mit 7.500 EUR bemessen werden.