Urteile nach Gerichten
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 18.07.2006 - Az.: 5 W 156/06
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 18.08.2006 - Az.: 5 W 190/06
- Leitsatz:
Verletzer einer Unterlassungsverpflichtung (Täter) ist derjenige, der durch seine eigene Handlung (unmittelbar) als Normadressat den objektiven Tatbestand der Verletzungshandlung adäquat-kausal verwirklicht.
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 19.05.2000 - Az.: 5 U 727/00
- Leitsatz:
Die Angabe der Berufsbezeichnung "Notare, Rechtsanwälte", insbesondere im Internet auf der homepage einer Anwaltskanzlei, in der beide Berufsgruppen vertreten sind, ist weder unter dem Gesichtspunkt der Irreführung noch des unlauteren Geschäftsgebarens durch Verstoß gegen das betreffende Standesrecht zu beanstanden.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 15.11.2004 - Az.: 9 W 154/04
- Leitsatz:
Allein die - wenn auch unaufgefordert und freiwillig erfolgte Löschung bzw. Korrektur einer wahrheitswidrigen Behauptung in einem Online-Artikel einer Zeitung bzw. Zeitschrift läßt i.d.R. die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 16.02.2001 - Az.: 5 U 9865/00
- Leitsatz:
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr im Rahmen der §§ 14, 15 MarkenG bezüglich der Verwendung von Domainbezeichnungen im Internet ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der beschränkten Möglichkeiten der Namensbildungen und der damit verbundenen Annäherungen der Domainbezeichnungen der Verkehr zur genaueren Prüfung von Unterschieden, sowohl bei den Domainbezeichnungen als auch bei dem Inhalt der jeweiligen Webseiten, gezwungen ist.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 16.11.2007 - Az.: 5 W 341/07
- Leitsatz:
Wer im Rahmen der gemäß § 312c Abs. 1 und 2 BGB erforderlichen Widerrufsbelehrungen nicht darauf hinweist, dass die Ware im Fall des Widerrufs auf Gefahr des Verkäufers zurückgesandt werden kann, handelt grundsätzlich dann nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn auf der Grundlage des § 750 Abs. 2 Satz 3 BGB die Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart ist. Ein etwaiger Verstoß gegen § 312c Abs. 1 und 2 BGB kann als unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne des § 3 UWG angesehen werden.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 19.12.2003 - Az.: 5 W 367/03
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 20.06.2002 - Az.: 10 U 54/02
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 23.07.2004 - Az.: 14 U 195/02
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 23.10.2001 - Az.: 5 U 101/01
- Leitsatz:
1.
Zur Abgrenzung zwischen der Funktion eines Domain-Namens als Unternehmenskennzeichen und als Titel oder Überschrift.
2.
Die nach § 12 BGB gebotene Interessenabwägung kann einem Unterlassungsanspruch entgegenstehen, wenn die Verwechselungsgefahr für den Internet-Nutzer nur "auf den ersten Blick" besteht.
3.
Der Gebrauch eines fremden Unternehmenskennzeichens in einem Domain-Namen für ideelle Zwecke kann dann gemäß Art. 5 GG befugt sein, wenn damit wegen der Besonderheiten des Suchverfahrens von Internet-Suchmaschinen eine weit größere Öffentlichkeit erreichbar wird.

