Urteile nach Gerichten

Kammergericht Berlin, Urteil v. 24.11.2008 - Az.: 2 U 113/06
Leitsatz:

Preist ein Verkäufer gebrauchter Fahrzeuge sein Angebot in der Werbung damit an, dass Gewährleistung groß geschrieben werde, verwendet tatsächlich aber eine undurchsichtige Vertragsgestaltung mit dem Ziel, Gewährleistungsrechte auszuschließen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 04.09.2006 - Az.: 10 W 81/06
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 19.12.2003 - Az.: 5 W 367/03
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 25.01.2005 - Az.: 17 U 72/04
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 05.06.2003 - Az.: 5 U 254/02
Leitsatz:

Die Bewerbung des Angebots von CDs im Internet, die künstlerische Darbietungen (hier: Klaus-Kinski-Rezitationen) enthalten, mittels kurzer Hörproben, die kein Surrogat für den Erwerb der CDs darstellen und die nicht downgeloadet werden können, setzt nicht den Erwerb der Internet-Rechte für die Darbietungen selbst voraus.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 08.01.2002 - Az.: 5 U 6727/00
Leitsatz:

Die unerwünschte Zusendung von eMail-Werbung an einen Gewerbetreibenden kann einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 15.11.2004 - Az.: 9 W 154/04
Leitsatz:

Allein die - wenn auch unaufgefordert und freiwillig erfolgte Löschung bzw. Korrektur einer wahrheitswidrigen Behauptung in einem Online-Artikel einer Zeitung bzw. Zeitschrift läßt i.d.R. die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 21.12.2004 - Az.: 5 U 167/04
Leitsatz:

 
1.
Ein Drei-Monats-Tarif (Aktionsangebot) eines Anbieters für einen DSL-Internet-Zugang kann mit Jahrestarifen anderer Anbieter vergleichbar sein, wenn auch die Folgekosten nach Ablauf des Drei-Monats-Zeitraums mitgeteilt werden.
 
2.
An einem unzulässigen "Lockvogelangebot" (für einen Drei-Monats-Tarif mit "Sternchenhinweis" zu den Folgekosten) fehlt es jedenfalls dann, wenn auch die Folgekosten günstiger sind, als die im Vergleich genannten Preise der Konkurrenz.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 22.09.2003 - Az.: 8 U 176/02
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 23.09.2002 - Az.: 5 W 106/02
Leitsatz:

Der Streitwert bei der Abwehr unerlaubter Zusendung von Werbe-Email an einen Journalisten kann 15.000,00 DM betragen.