Urteile nach Gerichten

Kammergericht Berlin, Urteil v. 15.10.2009 - Az.: 8 U 26/09
Leitsatz:

Wird eine Bank durch eine "Phishing"-Attacke geschädigt, hat sie nicht zwingend einen Anspruch gegen den eingeschalteten Geldkurier. Einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch hat sie dann nicht, wenn der Geldkurier die Überweisung weder vorsätzlich noch fahrlässig vorgenommen hat.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 07.01.2010 - Az.: 23 W 1/10
Leitsatz:

Wird ein Käufer Opfer eines Online-Betrügers, der den Kaufpreis in unberechtigter Weise erhalten hat, kann der Rückerstattungsanspruch in Form des Arrestes durchgesetzt werden.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 10.11.2009 - Az.: 5 W 120/09
Leitsatz:

Eine Werbung an der Tür des Mitmachzentrums einer politischen Partei, die ein Testurteil enthält, das dem Logo der Stiftung Warentest sehr stark ähnelt, stellt eine Kreditgefährdung der Stiftung Warentest dar, die in Wahrheit noch nie politische Parteien und deren Einrichtungen getestet hat.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 18.06.2009 - Az.: 9 W 123/09
Leitsatz:

Die Veröffentlichung eines amtlichen Schriftstücks eines Strafverfahrens ist strafbar, solange das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Wiedergabe eines Haftverschonungsbeschlusses in der Presse ist jedoch dann zulässig, wenn der Inhalt stark verkürzt wiedergegeben wird und ein öffentliches Informationsinteresse besteht.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 15.10.2009 - Az.: 8 U 26/09
Leitsatz:

Ein "Transfermanager", der in der Annahme eines steuerlichen Hintergrundes sein Konto zur Weiterleitung von Geldtransaktionen zur Verfügung stellt, ohne von der Herkunft des durch Phishing erlangten Geldes zu wissen, haftet der geschädigten Bank nicht auf Schadenersatz.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 08.09.2009 - Az.: 5 W 105/09
Leitsatz:

Ein Unternehmer ist verpflichtet, unmissverständliche und eindeutige Angaben darüber zu machen, wie ein Kunde sich verhalten darf, wenn er von dem fernabsatzrechtlichen Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 10.09.2009 - Az.: 9 W 158/09
Leitsatz:

1. Werden lediglich wahre Tatsachen behauptet, die im Rahmen einer dokumentierenden Online-Berichterstattung erfolgen, liegt kein Verstoß gegen eine zuvor ergangene Untersagungsverfügung vor.
2. Der Begriff "Zensurverfahren" ist im Zusammenhang mit einer Gerichts-Berichterstattung als zulässige Meinungsäußerung zu sehen.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 11.08.2009 - Az.: 5 W 88/09
Leitsatz:

Die Online-Werbung mit der Bezeichnung "maßgeschneiderte Hemden" ist nicht zulässig, wenn es sich bei der Bekleidung tatsächlich um Konfektionshemden handelt, an denen nur wenige individuelle Anpassungen erfolgen.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 18.08.2009 - Az.: 5 W 95/09
Leitsatz:

Ein Apotheker darf sich in einem Leserbrief, der in einer Apotheker-Zeitung abgedruckt ist, abwertend über ein ausländisches Pharma-Unternehmen und dessen Zusammenarbeit mit deutschen Krankenkassen äußern. Die Äußerungen sind von der Meinungsfreiheit umfasst, solange sie die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschreiten.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 13.07.2009 - Az.: 24 U 81/08
Leitsatz:

1. Liegen bei einem Streit über urheberrechtliche Verwertungsrechte über 20 Jahre nach der Erstveröffentlichung keine Vertragsurkunden über die Einräumung von Nutzungsrechten vor, ist dies kein Beweis dafür, dass Rechte nicht übertragen wurden. Vielmehr kann eine Rechtsübertragung auch aus einer Vielzahl von Indizien geschlossen werden, z.B. dass sich bei einer Aufnahme mit einer Vielzahl von Solisten über den langen Zeitraum kein einziger Solist gegen die Verwertung gewehrt hat.
2. Ein Vertrag, der als Zweck vorsieht, "die historisch wertvollen Aufnahmen […] der Nachwelt zu erhalten und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen", und hierzu bestimmt, dass "ohne Einschränkung und für die ganze Welt das alleinige, exklusive und übertragbare Recht, die […] Aufnahmen […] in jeder beliebigen Weise auszuwerten" übertragen werde, ist so auszulegen, dass auch die spätere Nutzungsart des Downloads umfasst sein soll.