Urteile nach Gerichten
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 10.08.2007 - Az.: 5 W 230/07
- Leitsatz:
Verfügungsverbot bei Streit über einen Domainnamen.
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 16.11.2010 - Az.: 27 O 586/10
- Leitsatz:
Die Tochter der RAF-Terroristin Ulrike Meinhof muss die Online-Foto-Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über einen sexuellen Missbrauch des Vaters nicht dulden. Dies gilt vor allem dann, wenn sie sich zu den Missbrauchs-Vorwürfen zu keiner Zeit geäußert hat.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 14.10.2010 - Az.: 10 U 79/09
- Leitsatz:
Der Verteidiger eines mutmaßlichen Straftäters muss es hinnehmen, dass er aufgrund des Aufsehen erregenden Prozesses gefilmt wird und diese TV-Aufnahmen ausgestrahlt werden. Als Organ der Rechtspflege steht er im Blickpunkt der Öffentlichkeit und hat nicht im selben Maß Anspruch auf Schutz der Privatsphäre wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 11.04.2008 - Az.: 5 W 41/08
- Leitsatz:
Orientierungssatz: Benennung der Vertretungsperson einer GmbH & Co. KG und Widerrufsfolgenbelehrung bei Fernabsatz von Waren im Internet
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 11.05.2007 - Az.: 5 W 116/07
- Leitsatz:
1.
Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die von der Angebotsseite aus über einen Link "mich" erreichbar ist, genügt den Anforderungen der §§ 5 TMG, § 55 RStV, 312c Abs. 1 Satz 1 BGB.
2.
Stellt ein Unternehmer beim Fernabsatz von Waren in seinem hierfür werbenden Internetauftritt entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV den dort enthaltenen Preisangaben nicht den jeweils eindeutig zugeordneten Hinweis zur Seite, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, so ist dieser Verstoß in der Regel nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen. - Kammergericht Berlin, Beschluss v. 11.09.2007 - Az.: 5 W 85/06
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 17.09.2010 - Az.: 9 U 178/09
- Leitsatz:
Wird in der Presse über einen mutmaßlichen Straftäter berichtet, dessen angebliche Tat großes Aufsehen erregt hat, so darf dessen Foto in gepixelter Form auch ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden. Durch die Pixelung bleibt er weitestgehend anonym, so dass die berechtigten Interessen des Straftäters nicht verletzt und das erhebliche Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit berücksichtigt werden.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 13.02.2007 - Az.: 5 W 34/07
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 14.11.2006 - Az.: 5 W 254/06
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 15.08.2001 - Az.: 29 U 30/01

