Urteile nach Gerichten

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 16.02.2001 - Az.: 5 U 9865/00
Kammergericht Berlin, Urteil v. 29.06.2011 - Az.: 24 U 2/10
Leitsatz:

Ein Synchronsprecher, der dem Hauptdarsteller seine Stimme leiht, hat keinen Anspruch auf Nachvergütung, wenn sein tatsächlicher Beitrag zum Film eine untergeordnete Rolle spielt. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Film zum größten Teil aus technischen Effekten besteht, eine Vielzahl von Nebendarstellern mitwirken und der Hauptdarsteller nur selten in Erscheinung tritt.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 17.06.2011 - Az.: 7 U 179/10
Leitsatz:

Wird in einem eBay-Angebot auf eine bestimmte Beschaffenheit des Artikels hingewiesen, so handelt es sich dabei nicht lediglich um einen werbenden Hinweis. Vielmehr wird die Beschaffenheit Grundlage des Vertrages, so dass sich der Beklagte bei mangelhafter Leistung nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 07.06.2011 - Az.: 5 W 127/11
Leitsatz:

T-Shirt-Aufdruck "Held der Arbeit" mit einem symbolisch abgebildeten Händedruck stellt keine kennzeichenmäßige Benutzung dar und verletzt nicht die Markenrechte an der eingetragenen Wort/Bild-Marke "Mondos ARTS HELD DER ARBEIT 20 ml Wodka 42%vol".

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 21.12.2010 - Az.: 5 U 86/09
Leitsatz:

Bestimmt ein Reiseveranstalter in seinen AGB für Pauschalreisen, dass der Kunde bei Nichtantritt der Reise 100% des Preises zu tragen hat, dann kann dies unzulässig sein und den Kunden unangemessen benachteiligen. Dies gilt zumindest dann, wenn er die ersparten Aufwendungen der Vertragspartner berücksichtigt.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 28.12.2010 - Az.: 24 U 28/11
Leitsatz:

Ein Sachverständigengutachten, welches sich mit dem Verkehrswert von Grundstücken befasst, kann urheberrechtlich geschützt sein. Auch ein derartig technischer bzw. wissenschaftlicher Text kann bei Vorliegen geistiger und individueller Gedankenführung die notwendige Schöpfungshöhe erreichen.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 17.09.2007 - Az.: 2 AR 37/07
Leitsatz:

1.Der Erfüllungsort eines Mobilfunkdiensteanbieters im Sinne von § 269 BGB befindet sich an jedem Ort im Bereich seines Funknetzes.
2.Bei der Bestimmung des Erfüllungsortes des Kunden eines Mobilfunkdiensteanbieters im Sinne von § 269 BGB sind die Grundsätze der Rechtsprechung zum „gemeinsamen Erfüllungsort“ nicht anzuwenden.
3. a) Einem Verweisungsbeschluss ist wegen Vorliegens von Willkür ausnahmsweise die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO u. a. dann zu versagen, wenn das verweisende Gericht eine Zuständigkeitsnorm weder in den Gründen seines Verweisungsbeschlusses noch in dort in Bezug genommenen Teilen der gerichtlichen Verfahrensakte erörtert hat und diese Norm eindeutig seine Zuständigkeit begründet; ein vorsätzliches Außerachtlassen der Norm ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
b) Ist hiernach Willkür zu bejahen, gilt diese als geheilt, wenn die Verweisung im Einvernehmen beider Parteien erfolgte und die Zuständigkeitsfrage nicht erstmals durch das Gericht aufgeworfen wurde.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 03.12.2010 - Az.: 5 W 292/10
Leitsatz:

Die Nutzung des geschützten Kennzeichens "Delphi" für ein Kino ist zulässig, wenn das Kino sich in einem historisch bedeutsamen Gebäude befindet, in welchem sich in der Vergangenheit ein namensgleiches Kino befand. Daher ist auch die Einrichtung eines Benutzerkontos auf Facebook oder MySpace unter diesem Namen nicht markenrechtswidrig.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 01.04.2011 - Az.: 5 W 71/11
Leitsatz:

Die Verwendung des geschützten, aber verwechslungsfähigen Begriffs "Delphi" für ein Kino ist rechtsmäßig, wenn es sich auf historisch bedeutsamen Gebäude bezieht, welches in der Vergangenheit ein namensgleiches Kino beherbergte. Die Einrichtung von Benutzerprofilen auf Facebook oder MySpace unter diesem Namen verstößt nicht gegen geltendes Markenrecht.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 18.04.2011 - Az.: 10 U 149/10
Leitsatz:

Die Veröffentlichung privater E-Mails im Internet verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ein Politiker muss es daher nicht hinnehmen, dass der private Schriftverkehr zwischen ihm und der Mutter seines unehelichen Kindes im Internet verbreitet wird. Dieses Thema betrifft die Privatsphäre des Politikers, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist.