Urteile nach Gerichten

Landgericht Berlin, Urteil v. 12.03.2009 - Az.: 27 O 1132/08
Leitsatz:

Wird in einer Unterlassungserklärung versehentlich einen andere Person benannt, als diejenige, die von dieser Rechtsverletzung betroffen war, sind die Abmahnkosten des Rechtsanwalts trotzdem zu erstatten.

Landgericht Berlin, Urteil v. 16.12.2008 - Az.: 16 S 9/08
Leitsatz:

Ein Händler kann von einem Dritten keinen Schadensersatz verlangen, wenn dieser von ihm angefertigte Fotos in einem Internet-Forum veröffentlicht, um seine Begeisterung für die Produkte des Händlers auszudrücken, und damit eine Werbewirkung für den Händler eintritt. In einem solchen Fall liegt keine vermögenswerte Nutzung der Fotos vor.

Landgericht Berlin, Urteil v. 28.10.2008 - Az.: 16 O 263/08
Leitsatz:

Die Durchführung von 19 Abmahnverfahren wegen Wettbewerbsverletzungen in einem Zeitraum von acht Monaten ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Kosten der Rechtsverfolgung den eigenen Umsatz des Abmahnenden im zugrunde liegenden Wettbewerb deutlich übersteigen und lediglich offensichtliche kleine Rechtsverstöße geahndet werden. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Abmahnungen lediglich zur Beeinträchtigung der Mitbewerber ausgesprochen wurden.

Landgericht Berlin, Urteil v. 04.11.2008 - Az.: 27 O 643/08
Leitsatz:

Die Bezeichnung einer von einem Häuserhersteller selbst eingeräumten Finanzierungspraxis als "Manipulation" ist als Meinungsäußerung in einem Fernsehbeitrag nicht zu beanstanden.

Landgericht Berlin, Urteil v. 05.08.2008 - Az.: 16 O 287/08
Leitsatz:

Ein Händler muss wieder in das offizielle Internet-Händlerverzeichnis eines Markenherstellers für Schulrucksäcke (hier: "Scout") aufgenommen werden, wenn sein Ausschluß darauf beruhte, dass er seine Waren über eBay verkauft hat. Ein eBay-Shop hat keine qualitativen Unterschiede zu den Internetangeboten offizieller Händler.

Landgericht Berlin, Urteil v. 20.01.2009 - Az.: 27 O 1204/08
Leitsatz:

1. Die von einem Journalisten in seinem Blog getätigte Äußerung "unglaublicher Demagoge" verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht des DFB-Präsidenten Theo Zwanziger, wenn sie im Zusammenhang mit einem Auftritt zur Vermarktung der Bundesliga-TV-Rechte steht.
2. Wird im Zusammenhang mit dieser Aussage in einer Pressemitteilung des DFB behauptet, dass die Erklärung ohne Anlass geäußert wurde, so stellt dies eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, die nicht vom Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst ist.

Landgericht Berlin, Urteil v. 15.01.2009 - Az.: 27 O 765/08
Leitsatz:

Für eine Abmahnung reicht es aus, dass der Verletzte nur die Äußerungen benennt, die er für unzulässig hält. Der Abgemahnte kann nicht erwarten, dass ihm im einzelnen dargelegt wird, welche Äußerungen zulässig sind und welche nicht.

Landgericht Berlin, Urteil v. 18.09.2008 - Az.: 27 O 870/07
Leitsatz:

1. Fertigt ein Modefotograf von einer Privatperson Fotografien an und veröffentlicht diese im Internet oder in Modemagazinen, benötigt er die Einwilligung dieser Privatperson.
2. Es reicht für eine konkludente Einwilligung oder konkrete Absprache nicht aus, dass der Privatperson eine Visitenkarte aus der Modebranche mitgegeben wird. Der Fotograf kann sich nicht auf entsprechende Gewohnheiten und Vorgehensweisen aus dieser Szene berufen, wenn ihm klar ist, dass die fotografierte Person eben kein Model ist.

Landgericht Berlin, Urteil v. 13.11.2008 - Az.: 52 O 231/08
Leitsatz:

1. Behauptet ein verfahrensbeteiligter Anwalt in einer Pressemitteilung falsche Tatsachen, die geeignet sind, einem Geschäftsbetrieb zu schädigen, so kann dies einen Unterlassungsanspruch gegen ihn begründen.
2. Die Meinungsfreiheit des Anwalts wird dahingehend eingeschränkt, dass er im Rahmen von Verfahren zu "Markenverletzungen durch Google-Adwords" keine Äußerungen tätigen darf, die negativen Einfluss auf die im Abmahnverfahren beteiligte Klägerin hat.

Landgericht Berlin, Urteil v. 03.07.2008 - Az.: 27 O 83/08
Leitsatz:

Ein Architekt darf auf seiner Internetseite Fotos der von ihm entworfenen Häuser abbilden. Dabei darf er die Straße nennen, nicht aber die Namen der Hauseigentümer.