Urteile nach Gerichten

Landgericht Berlin, Urteil v. 20.08.2009 - Az.: 27 O 529/09
Leitsatz:

Rein spekulative Gerüchte in einem Zeitungsbericht über das Liebesleben eines Prominenten sind unzulässig. Sie haben für die Öffentlichkeit keinen Informationswert und verletzten das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.

Landgericht Berlin, Urteil v. 14.07.2009 - Az.: 16 O 67/08
Leitsatz:

1. Es ist rechtmäßig, wenn ein Musik-Downloadportal die Nutzungsrechte des Kunden in Bezug auf die Weitergabe der Musikdateien einschränkt.
2. Denn mit dem Download einer Datei wird das Musikstück nicht verbreitet, sondern nur eine unkörperliche Datei öffentlich zugänglich gemacht. Das Verbreitungsrecht kann sich aber nur an körperlichen Werken erschöpfen.

Landgericht Berlin, Urteil v. 10.09.2009 - Az.: 27 O 778/09
Leitsatz:

Eine Produktbewertung in Informationsbroschüren ist zulässig, wenn die Darstellung der Produkte ohne die namentliche Nennung des Unternehmens erfolgt, der eben diese Artikel verkauft. In so einem Fall sind bewertende Warentest erlaubt.

Landgericht Berlin, Urteil v. 30.06.2015 - Az.: 15 0 558/14
Leitsatz:

1. In P2P-Urheberrechtsfällen trifft den Abmahner die Beweislast für die richtige Ermittlung des Verletzers anhand der IP-Adressdaten. Hierfür ist es erforderlich, dass der Kläger so detailiert wie möglich vorträgt und insbesondere konkrete Angaben zur eingesetzten Ermittlungssoftware, ihrer Zuverlässigkeit und regelmäßigen Wartung und Qualitätssicherung.

2. Wird auf ein Gestattungsbeschluss nach § 101 UrhG Bezug genommen, muss die dazugehörige Auskunft des betreffenden Telekommunikationsanbieters vorgelegt werden. Nicht ausreichend ist es, die Auskunft eines anderen Anbieters vorzulegen.

Landgericht Berlin, Urteil v. 11.08.2009 - Az.: 16 O 752/07
Leitsatz:

Die fiktive Figur "Pippi Langstrumpf" ist urheberrechtlich geschützt. Die Charaktereigenschaften und äußeren Merkmale sind so unverwechselbar, dass die Gestalt urheberschutzfähig ist.

Landgericht Berlin, Beschluss v. 17.07.2009 - Az.: 96 O 128/09
Leitsatz:

Die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung muss einen Hinweis auf den Fristbeginn beinhalten. Eine fehlende oder unklare Formulierung hierzu führt zur Rechtswidrigkeit der Belehrung.

Landgericht Berlin, Urteil v. 11.08.2009 - Az.: 27 O 408/09
Leitsatz:

Der in der Pressefreiheit verankerte Informantenschutz geht nicht so weit, dass ein Presseorgan völlig umstrittene Behauptungen aufstellt und als alleinigen Beweis auf einen nicht namentlich benannten Informanten verweist. Das Presseorgan muss zumindest nähere Umstände vortragen, so dass eine Überprüfung der Information möglich ist.

Landgericht Berlin, Urteil v. 04.06.2009 - Az.: 27 O 322/09
Leitsatz:

Werden ohne die Einwilligung des Abgebildeten Filmaufnahmen ausgestrahlt, so liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild vor.

Landgericht Berlin, Urteil v. 30.07.2015 - Az.: 16 O 410/14
Leitsatz:

1. Im Falle der unberechtigten Online-Übernahme eines Fotos ist die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM-Tabelle) nur dann anwendbar, wenn der Rechteinhaber über eine entsprechende Lizenzierungspraxis verfügt. Gibt es keinerlei Anhaltspunkt für die Höhe, so kann ein Gericht den Schadensersatz in freiem Ermessen auf 100,- EUR schätzen.
2. Im Falle der Nichtnennung des Fotografen ist ein 100% Aufschlag zu gewähren.

Landgericht Berlin, Urteil v. 21.07.2015 - Az.: 16 O 183/14
Leitsatz:

1. Die Klausel von easyJet
"10.2
Wir können keine behinderten Fluggäste befördern, die die Unterstützung eines Pflegers / Betreuers benötigen, sofern der Fluggast nicht von einem Pfleger / Betreuer begleitet wird. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass Sie unter Berücksichtigung Ihres Bedürfnisses nach Unterstützung während des Fluges von ausreichend vielen Pflegern / Betreuern begleitet werden, der / die Ihnen bei Ihren Bedürfnissen während des Fluges behilflich ist."

ist rechtswidrig.
2. Die Klausel von easyJet
"10.4
Rollstühle und Mobilitätshilfen, die nicht manuell in den Frachtraum gehoben werden können, können nur befördert werden, wenn beide Flughäfen über die Einrichtung verfügen, die zum Ein- / Ausladen des Geräts benötigt wird. Bitte beachten Sie, dass einige Flughäfen möglicherweise nicht über die für das Heben von schweren Rollstühlen und Mobilitätshilfen benötigte Ausrüstung verfügen. Wenn Sie uns jedoch 48 Stunden vor Ihrem Abflug benachrichtigen, können wir dies für Sie einleiten und angemessene Bemühungen anstellen, Ihren Bedürfnissen gerecht zu werden."

ist rechtmäßig.