Urteile chronologisch
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 24.08.1994 - Az.: 11 B 24/94
- Leitsatz:
1. Der sich aus dem Weltpostvertrag ergebende Gebührenanspruch der Deutschen Bundespost Postdienst gegen den im Bundesgebiet ansässigen Absender von Briefsendungen, die zur Ausnutzung niedrigerer Gebühren oder in großer Zahl im Ausland eingeliefert wurden, obwohl sie für Empfänger im Bundesgebiet bestimmt sind (sogeannntes A-B-A-Remailing), beruht auf einer Rechtsbeziehung i. S. des § 7 S. 1 PostG.
2. Die Frage nach der Anwendbarkeit des § 65 III 2 PostVerfG auf solche Rechtsverhältnisse, die auf einer einmaligen, vor dem 1.7.1991 liegenden Inanspruchnahme der postalischen Einrichtungen beruhen, verleiht einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 132 II Nr. 1 VwGO. - Bundesverwaltungsgericht , Urteil v. 24.08.1994 - Az.: 11 B 24/94
- Leitsatz:
1. Der sich aus dem Weltpostvertrag ergebende Gebührenanspruch der Deutschen Bundespost Postdienst gegen den im Bundesgebiet ansässigen Absender von Briefsendungen, die zur Ausnutzung niedrigerer Gebühren oder in großer Zahl im Ausland eingeliefert wurden, obwohl sie für Empfänger im Bundesgebiet bestimmt sind (sogeannntes A-B-A-Remailing), beruht auf einer Rechtsbeziehung i. S. des § 7 S. 1 PostG.
2. Die Frage nach der Anwendbarkeit des § 65 III 2 PostVerfG auf solche Rechtsverhältnisse, die auf einer einmaligen, vor dem 1.7.1991 liegenden Inanspruchnahme der postalischen Einrichtungen beruhen, verleiht einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 132 II Nr. 1 VwGO. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 14.04.1992 - Az.: VI ZR 285/91
- Leitsatz:
1. Wird ein Foto ohne Einwilligung des Abgebildeten und ohne vorherige Rückfrage zu Werbezwecken veröffentlicht, so kann die darin liegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts nur unter ganz besonderen Umständen unverschuldet sein.
2. Dem Abgebildeten steht in solchem Fall eine angemessene Vergütung aus Eingriffskondiktion auch dann zu, wenn der Bereicherungsschuldner das Bildnis selbst durch die Leistung eines Dritten erhalten hat.
3. Für die Bemessung der Höhe der geschuldeten Vergütung kann von Bedeutung sein, daß der Veröffentlichung des Fotos eine wesentliche Werbewirkung auch für ein vom Publizenten verschiedenes Unternehmen zukommt, dem der Abgebildete eine unentgeltliche Werbung mit seinem Foto gestattet hat. - Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 25.05.1990 - Az.: 21 U 3378/90
- Leitsatz:
Ein mittels Telefax geltend gemachter Anspruch auf Gegendarstellung erfüllt die formalen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BayPresseG.
- Oberlandesgericht München, Endurteil v. 25.05.1990 - Az.: 21 U 3387/90
- Oberlandesgericht München, Endurteil v. 25.05.1990 - Az.: 21 U 3387/90
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.09.1979 - Az.: BVerwG 7 C 36.78
- Leitsatz:
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 3 GG, daß das Abgeordnetengesetz die vor seinem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Abgeordneten nicht in die Altersentschädigung nach den §§ 19, 20 dieses Gesetzes einbezieht, sondern sie auf die ungünstigere Altersversorgung nach dem Diätengesetz 1968 verweist.
- Bundesverwaltungsgericht , Urteil v. 21.09.1979 - Az.: BVerwG 7 C 36.78
- Leitsatz:
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 3 GG, daß das Abgeordnetengesetz die vor seinem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Abgeordneten nicht in die Altersentschädigung nach den §§ 19, 20 dieses Gesetzes einbezieht, sondern sie auf die ungünstigere Altersversorgung nach dem Diätengesetz 1968 verweist.
- , v. 01.01.1970 - Az.:
- , v. 01.01.1970 - Az.:

