Urteile chronologisch

Bundesgerichtshof_3 , Beschluss v. 07.10.1997 - Az.: KZR 36/96
Leitsatz:

Vereinbarkeit einer Remailing-Tätigkeit mit dem EU-Gemeinschaftsrecht

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 07.10.1997 - Az.: KZR 17/96
Leitsatz:

Vereinbarkeit einer Remailing-Tätigkeit mit dem EU-Gemeinschaftsrecht

Bundesgerichtshof_2 , Beschluss v. 07.10.1997 - Az.: KZR 35/96
Leitsatz:

Vereinbarkeit einer Remailing-Tätigkeit mit dem EU-Gemeinschaftsrecht

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 07.10.1997 - Az.: KZR 17/96
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 07.10.1997 - Az.: KZR 27/96
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 07.10.1997 - Az.: KZR 36/96
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 07.10.1997 - Az.: KZR 35/96
Landesarbeitsgericht Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 26.09.1997 - Az.: 5 TaBV 1/97
Leitsatz:

Auch im Bereich des § 40 Abs. 2 BetrVG gilt der Grundsatz, daß der Betriebsrat seine Geschäfte eigenständig und in eigener Verantwortung zu führen hat. Der Betriebsrat hat daher die Frage, ob zur Information der Belegschaft die Nutzung eines im Betrieb vorhandenen "eMail-Systems" erforderlich ist, grundsätzlich unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu beurteilen.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 26.09.1997 - Az.: 5 TaBV 1/97
Leitsatz:

Auch im Bereich des § 40 Abs. 2 BetrVG gilt der Grundsatz, daß der Betriebsrat seine Geschäfte eigenständig und in eigener Verantwortung zu führen hat. Der Betriebsrat hat daher die Frage, ob zur Information der Belegschaft die Nutzung eines im Betrieb vorhandenen "eMail-Systems" erforderlich ist, grundsätzlich unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu beurteilen.

Finanzgericht Thüringen, Beschluss v. 27.05.1997 - Az.: III 107/96 V