Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.11.2000 - Az.: 20 U 28/00
- Leitsatz:
1. "T. Box" ist eine hinreichend unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnung für einen Einzelhandel mit Tee.
2. Mangels Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit besteht zwischen der Marke "T-Box" für Geräte und Dienstleistungen der Telekommunikation und den Internet-Domain-Namen "t-Boxale" und "t-box. com" eines Einzelhandels mit Tee keine Verwechslungsgefahr.
3. Die bisher nicht benutzte Marke "T-Box" der Deutschen Telekom AG ist nicht deshalb bekannt, weil auf sie eine Bekanntheit ihrer ähnlich gebildeten "T"-Marken oder ihres Konzernzeichens "T" ausstrahlen würde. - Kammergericht Berlin, Urteil v. 24.11.2000 - Az.: 5 U 7264/00
- Leitsatz:
Das Angebot, eine kostenlose Registrierung einer "de"-Adresse durchzuführen; verstößt nicht gegen § 1 UWG.
Es geht insoweit nicht um eine wettbewerbswidrige Wertreklame, die den Interessenten unsachlich beeinflusst und unzulässig übertrieben anlockt. Das beanstandete Verhalten führt auch nicht zu einer allgemeinen Marktstörung. - Kammergericht Berlin, Urteil v. 24.11.2000 - Az.: 5 U 7264/00
- Leitsatz:
Das Angebot, eine kostenlose Registrierung einer "de"-Adresse durchzuführen; verstößt nicht gegen § 1 UWG.
Es geht insoweit nicht um eine wettbewerbswidrige Wertreklame, die den Interessenten unsachlich beeinflusst und unzulässig übertrieben anlockt. Das beanstandete Verhalten führt auch nicht zu einer allgemeinen Marktstörung. - Landgericht München I, Urteil v. 16.11.2000 - Az.: 7 O 5570/00
- Landgericht München I, Urteil v. 16.11.2000 - Az.: 7 O 5570/00
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 27.10.2000 - Az.: 6 U 71/00
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 27.10.2000 - Az.: 6 U 71/00
- Arbeitsgericht Wuerzburg, Urteil v. 11.08.2000 - Az.: 6 Ca 379/00 A
- Arbeitsgericht Würzburg, Endurteil v. 11.08.2000 - Az.: 6 Ca 379/00 A
- Landgericht Wiesbaden, Beschluss v. 09.08.2000 - Az.: 3 O 129/00

