Urteile chronologisch

Oberlandesgericht München, Urteil v. 08.12.2016 - Az.: 6 U 4725/15
Leitsatz:

Die EnEV gilt auch für Makler

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 08.12.2016 - Az.: I ZR 88/16
Leitsatz:

Bei Werbung mit Testergebnissen reicht Angabe der Internetseite aus, Verlinkung nicht erforderlich

Bundespatentgericht, Beschluss v. 06.12.2016 - Az.: 29 W (pat) 3/16
Bundespatentgericht, Beschluss v. 06.12.2016 - Az.: 24 W (pat) 6/15
Bundespatentgericht, Beschluss v. 06.12.2016 - Az.: 24 W (pat) 7/15
Bundesgerichtshof, Urteil v. 01.12.2016 - Az.: I ZR 143/15
Leitsatz:

1. Die Regelungen zur Zuzahlung gesetzlich Versicherter bei Hilfsmitteln in § 33 Abs. 8, § 61 SGB V sind keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.


2. Der Anwendungsbereich der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG für Barrabatte bestehenden Ausnahme wird nicht durch Regelungen des Sozialrechts beschränkt, die keine Marktverhaltensregelungen sind.


3. Bei der Abgabe von Hilfsmitteln sind Leistungserbringer nach § 33 Abs. 8 SGB V nicht verpflichtet, die Zuzahlung der Versicherten einzuziehen.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 01.12.2016 - Az.: 24 W (pat) 516/15
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil v. 30.11.2016 - Az.: 6 U 39/15
Leitsatz:

Die Aussage, dass Produkt eines Mitbewerbers eine Nachahmung ist, ist nicht zwingend wettbewerbswidrig

Bundespatentgericht, Beschluss v. 30.11.2016 - Az.: 26 W (pat) 92/13
Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.11.2016 - Az.: VI ZR 382/15
Leitsatz:

1. Der Schutz der Privatsphäre umfasst grundsätzlich auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen. Der Betroffene kann sich aber nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat.
2. Betrifft eine Berichterstattung die Privatsphäre, so ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.
3. Es darf der Presse nicht generell untersagt werden, öffentliche Verlautbarungen einer in der Öffentlichkeit bekannten Person zu seinem medizinischen Zustand zum Anlass einer Darstellung über die aus medizinischer Sicht zu ergreifenden Maßnahmen und die zur Verfügung stehenden medizinischen Hilfsmittel zu machen.