Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 14.12.2000 - Az.: 6 U 2690/00
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 14.12.2000 - Az.: 2 U 58/00
Oberlandesgericht München, Urteil v. 14.12.2000 - Az.: 6 U 2690/00
Leitsatz:

Ein übertriebenes Anlocken von Kunden liegt bei einer umgekehrten Versteigerung von Gebrauchtwagen im Internet nicht vor, wenn der "Zuschlag" durch den Teilnehmer nicht verpflichtend ist, der Kaufvertrag vielmehr erst hinterher abgeschlossen wird.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 12.12.2000 - Az.: 1 StR 184/00
Leitsatz:

Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen (“Auschwitzlüge”),
auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9
Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 12.12.2000 - Az.: 1 StR 184/00
Leitsatz:

StGB §§ 9 Abs. 1; 130
Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen ("Auschwitzlüge"), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind.

Landesarbeitsgericht Schleswig, Urteil v. 01.12.2000 - Az.: 6 Sa 562/99
Arbeitsgericht Hannover, Urteil v. 01.12.2000 - Az.: 1 Ca 504/00 B
Arbeitsgericht Hannover, Urteil v. 01.12.2000 - Az.: 1 Ca 504/00 B
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 01.12.2000 - Az.: 6 Sa 562/99
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 28.11.2000 - Az.: 20 U 28/00
Leitsatz:

1. "T. Box" ist eine hinreichend unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnung für einen Einzelhandel mit Tee.
2. Mangels Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit besteht zwischen der Marke "T-Box" für Geräte und Dienstleistungen der Telekommunikation und den Internet-Domain-Namen "t-Boxale" und "t-box. com" eines Einzelhandels mit Tee keine Verwechslungsgefahr.
3. Die bisher nicht benutzte Marke "T-Box" der Deutschen Telekom AG ist nicht deshalb bekannt, weil auf sie eine Bekanntheit ihrer ähnlich gebildeten "T"-Marken oder ihres Konzernzeichens "T" ausstrahlen würde.