Urteile chronologisch

Oberlandesgericht München, Urteil v. 08.03.2001 - Az.: 29 U 3282/00
Leitsatz:

"Midi-Files im Internet"
§ 5 TDG findet in Fällen von Urheberrechtsverletzungen keine Anwendung. Die Haftung bestimmt sich insoweit uneingeschränkt nach den allgemeinen Grundsätzen des Urheberrechts.

Landgericht Berlin, Urteil v. 06.03.2001 - Az.: 16 O 33/01
Landgericht Berlin, Urteil v. 06.03.2001 - Az.: 16 O 33/01
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 01.03.2001 - Az.: 6 U 64/00
Leitsatz:

Die Bezeichnung "Auktion" oder "Versteigerung" für Verkäufe gegen Höchstgebot im Internet, die keine Versteigerungen i. S. von § 34 b GewO sind, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht irreführend.

Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 01.03.2001 - Az.: 21 W 3313/00
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 01.03.2001 - Az.: 6 U 64/00
Leitsatz:

Die Bezeichnung "Auktion" oder "Versteigerung" für Verkäufe gegen Höchstgebot im Internet, die keine Versteigerungen i. S. von § 34 b GewO sind, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht irreführend.

Oberlandesgericht München, Beschluss v. 01.03.2001 - Az.: 21 W 3313/00
Leitsatz:

Referierender Bericht im Internet über eine Unterlassungsverfügung mit Zusätzen
1. Die bloß referierende Wiederholung eines Unterlassungstenors begründet keinen Verstoß gegen das Wiederholungsverbot, wenn der referierende Charakter deutlich zum Ausdruck kommt. In einem solchen Fall liegt keine Wiederholung der Behauptung, sondern die Mitteilung eines wahren Geschehens, nämlich des Verbots, vor.
2. § 890 ZPO schränkt als allgemeines Gesetz die Meinungsäußerungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich ein. Diese Einschränkung ist aber ihrerseits unter dem Gedanken der grundlegenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit einschränkend zu interpretieren.
3. Es bedeutet deshalb keinen Verstoß gegen den Unterlassungstenor, wenn der referierenden Wiederholung Einschränkungen hinzu gefügt werden, sofern hierin keine Wiederholung der Behauptung, sondern eine Stellungnahme zum Verbotstenor zu sehen ist.
4. Dies alles gilt auch, wenn die Äußerung und der referierende Bericht im Internet stehen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 27.02.2001 - Az.: 312 O 775/00
Landgericht Hamburg, Urteil v. 27.02.2001 - Az.: 312 O 775/00
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 16.02.2001 - Az.: 5 U 9865/00