Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 31.05.2001 - Az.: 6 U 240/00
Leitsatz:

In dem über das Internet verbreiteten Angebot, apothekenpflichtige Arzneimittel nach Deutschland zu liefern, sowie in der entsprechend diesem Angebot vorgenommenen tatsächlichen Lieferung solcher Arzneimittel liegt ein Verstoß gegen das deutsche Arzneimittel- und Heilmittelwerberecht.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 29.05.2001 - Az.: 5 U 10150/00
Kammergericht Berlin, Urteil v. 29.05.2001 - Az.: 5 U 10150/00
Leitsatz:

1. Der Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel (außerhalb des § 47 AMG) durch einen niederländischen Apotheker, der über das Internet derartige Arzneimittel den Verbrauchern in Deutschland anbietet, ist mit § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG unvereinbar und wettbewerbswidrig.
2. Dieser Versandhandel ist auch nicht ausnahmsweise gemäß § 73 Abs, 2 Nr. 6 AMG erlaubt. Ein "Beziehen" von Arzneimitteln im Sinne dieser Vorschrift erfordert einen Kauf der Arzneimittel unter persönlicher Anwesenheit in der EG-ausländischen Apotheke, auch wenn die Ware dann im Versandwege importiert wird.

Amtsgericht Kerpen, Urteil v. 25.05.2001 - Az.: 21 C 53/01
Amtsgericht Kerpen, Urteil v. 25.05.2001 - Az.: 21 C 53/01
Amtsgericht Kerpen, Urteil v. 25.05.2001 - Az.: 21 C 53/01
Landgericht Hamburg, Urteil v. 22.05.2001 - Az.: 312 O 145/01
Landgericht Hamburg, Urteil v. 22.05.2001 - Az.: 312 O 145/01
Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.05.2001 - Az.: I ZR 216/99
Leitsatz:

1. Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig.
2. Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen.

Bundesgerichtshof_1 , Urteil v. 17.05.2001 - Az.: I ZR 251/99
Leitsatz:

1. Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain ".de" zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.
2. Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.