Urteile chronologisch

Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.01.2002 - Az.: 2 a O 172/01
Landgericht Potsdam, Urteil v. 16.01.2002 - Az.: 2 O 566/01
Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.01.2002 - Az.: 2 a O 172/01
Landgericht Potsdam, Urteil v. 16.01.2002 - Az.: 2 O 566/01
Landgericht Duisburg, Urteil v. 10.01.2002 - Az.: 21 O 201/01
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 10.01.2002 - Az.: 3 U 218/01
Leitsatz:

 
1.
Wer deutschen Nutzern die Möglichkeit eröffnet, Wetten um Geld im Rahmen eines Internet-Dienstes zu plazieren, "veranstaltet" ein Glücksspiel auf deutschem Territorium, für das er eine deutsche Erlaubnis benötigt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienst wesentlich auf den deutschen Nutzer zugeschnitten ist. Ein werbender Hinweis auf diese Möglichkeit ist nach § 284 Abs. 4 StGB strafbar.
 
2.
§ 284 StGB ist eine wertbezogene Norm, deren Verletzung einen Wettbewerbsverstoß (§ 1 UWG) darstellt, ohne daß weitere Umstände hinzutreten müssen.

Landgericht Duisburg, Urteil v. 10.01.2002 - Az.: 21 O 201/01
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 10.01.2002 - Az.: 3 U 218/01
Leitsatz:

 
1.
Wer deutschen Nutzern die Möglichkeit eröffnet, Wetten um Geld im Rahmen eines Internet-Dienstes zu plazieren, "veranstaltet" ein Glücksspiel auf deutschem Territorium, für das er eine deutsche Erlaubnis benötigt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienst wesentlich auf den deutschen Nutzer zugeschnitten ist. Ein werbender Hinweis auf diese Möglichkeit ist nach § 284 Abs. 4 StGB strafbar.
 
2.
§ 284 StGB ist eine wertbezogene Norm, deren Verletzung einen Wettbewerbsverstoß (§ 1 UWG) darstellt, ohne daß weitere Umstände hinzutreten müssen.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 08.01.2002 - Az.: 5 U 6727/00
Leitsatz:

Die unerwünschte Zusendung von eMail-Werbung an einen Gewerbetreibenden kann einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 08.01.2002 - Az.: 5 U 6727/00
Leitsatz:

Die unerwünschte Zusendung von eMail-Werbung an einen Gewerbetreibenden kann einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.