Urteile chronologisch

Bundeskartellamt, Beschluss v. 27.02.2002 - Az.: B6 - 136/01
Bundeskartellamt , Beschluss v. 27.02.2002 - Az.: B6 - 136/01
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 21.02.2002 - Az.: 2 U 150/01
Bundesgerichtshof , Urteil v. 21.02.2002 - Az.: I ZR 230/99
Leitsatz:

a) Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG einzubeziehen.
b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call-Centers prägend ist.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 21.02.2002 - Az.: I ZR 230/99
Leitsatz:

a) Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG einzubeziehen.
b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call-Centers prägend ist.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 21.02.2002 - Az.: 2 U 150/01
Leitsatz:

 
1.
Die Bezeichnung "Herstellerkatalog" ist als Firmenbestandteil für ein Unternehmen, das einen Katalog vertreibt, in dem verschiedene Unternehmen ihre Produkte anbieten, nicht unterscheidungskräftig.
 
2.
Die Verwendung des Begriffs "Herstellerkatalog" als Domain-Name ist ohne Hinzutreten besonderer Unlauterkeitskriterien nicht Wettbewerbswidrig.

Bundeskartellamt, Beschluss v. 20.02.2002 - Az.: B 7 - 64200 - U - 206/01
Bundeskartellamt , Beschluss v. 20.02.2002 - Az.: B 7 - 64200 - U - 206/01
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 15.02.2002 - Az.: 6 U 180/01
Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 15.02.2002 - Az.: 6 U 180/01