Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Rostock, Beschluss v. 17.04.2002 - Az.: 2 U 69/01
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 11.04.2002 - Az.: I ZR 317/99
- Leitsatz:
a) Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, dass es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.
b) Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden.
c) Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensberechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 11.04.2002 - Az.: I ZR 317/99
- Leitsatz:
a) Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, daß es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.
b) Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden.
c) Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensberechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren. - Oberlandesgericht Bremen, Urteil v. 28.03.2002 - Az.: 2 U 121/00
- Oberlandesgericht Bremen, Urteil v. 28.03.2002 - Az.: 2 U 121/00
- Leitsatz:
Ein nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG nicht der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG bedürftiges Geschäft liegt vor, wenn ein Unternehmensberater Hilfestellung bei der Beantragung von Fördermitteln aus einer im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Existenzgründerberatung empfohlenen öffentlichen Förderung leistet.
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 27.03.2002 - Az.: 6 U 200/01
- Leitsatz:
1.
Bei einem Fernabsatzgeschäft im Internet genügt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur klaren und unmissverständlichen Angabe seiner Identität und Anschrift nicht, wenn diese Informationen für den Verbraucher nur über einen Link "Kontakt" zu erreichen und dort unter der Überschrift "Impressum" angeführt sind.
2.
Besteht die durch ein Fernabsatzgeschäft angebotene Dienstleistung in der Weiterleitung eines Lottotipps an eine Lottogesellschaft, so ist die geschuldete Information über wesentliche Merkmale der Dienstleistung nur dann klar und unmissverständlich erteilt, wenn dem Verbraucher nahe gebracht wird, dass er die Wette nicht mit dem Unternehmer abschließt, sondern der Vertrag nur die Dienstleistung der Weitergabe seines Tipps an ein anderes Unternehmen gegen Zahlung eines Lohnes umfasst.
3.
Die Geschäftsbesorgung durch Weiterleitung eines Lottotipps an eine Lottogesellschaft ist kein Vertrag zur Erbringung von Wett- oder Lotteriedienstleistungen. Der Unternehmer hat den Verbraucher daher bei einem Fernabsatzgeschäft über das Widerrufsrecht zu belehren. - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 27.03.2002 - Az.: 6 U 200/01
- Leitsatz:
1.
Bei einem Fernabsatzgeschäft im Internet genügt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur klaren und unmissverständlichen Angabe seiner Identität und Anschrift nicht, wenn diese Informationen für den Verbraucher nur über einen Link "Kontakt" zu erreichen und dort unter der Überschrift "Impressum" angeführt sind.
2.
Besteht die durch ein Fernabsatzgeschäft angebotene Dienstleistung in der Weiterleitung eines Lottotipps an eine Lottogesellschaft, so ist die geschuldete Information über wesentliche Merkmale der Dienstleistung nur dann klar und unmissverständlich erteilt, wenn dem Verbraucher nahe gebracht wird, dass er die Wette nicht mit dem Unternehmer abschließt, sondern der Vertrag nur die Dienstleistung der Weitergabe seines Tipps an ein anderes Unternehmen gegen Zahlung eines Lohnes umfasst.
3.
Die Geschäftsbesorgung durch Weiterleitung eines Lottotipps an eine Lottogesellschaft ist kein Vertrag zur Erbringung von Wett- oder Lotteriedienstleistungen. Der Unternehmer hat den Verbraucher daher bei einem Fernabsatzgeschäft über das Widerrufsrecht zu belehren. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 21.03.2002 - Az.: 3 U 299/01
- Landgericht Ulm, Beschluss v. 21.03.2002 - Az.: 2 Qs 2016/02
- Landgericht Ulm, Beschluss v. 21.03.2002 - Az.: 2 Qs 2016/02

