Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.05.2002 - Az.: 3 U 216/01
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.05.2002 - Az.: 3 U 216/01
Leitsatz:

 
1.
Das Firmenschlagwort "Sieh an!" ist der Bezeichnung "siehan. de" sehr ähnlich. Eine Verwechslungsgefahr scheidet trotz bestehender potentieller Verwechslungsfähigkeit der vorgenannten Bezeichnungen aus, wenn Branchennähe nicht besteht. Zwischen einer Tätigkeit im Versandhandel, insbesondere mit Textilien, und dem Betreiben eines interaktiven Internet-Portals und der Herausgabe eines InternetMagazins, über welche allgemeine Informationen gesammelt und zugänglich gemacht werden, besteht keine Branchennähe.
 
2.
Bei der Beurteilung der Branchennähe ist im Hinblick auf eine Domainbezeichnung maßgeblich auf die unter der InternetAdresse angebotenen Waren und Dienstleistungen abzustellen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.05.2002 - Az.: 3 U 269/01
Leitsatz:

 
1.
Der Begriff "Motorradmarkt" ist als Titel einer Zeitschrift von Haus aus unterscheidungskräftig, und daher auch ohne den Nachweis der Verkehrsgeltung bereits vom Zeitpunkt seiner Ingebrauchnahme an nach § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 3 MarkenG schutzfähig.
 
2.
Es besteht regelmäßig kein Anspruch auf Übertragung einer rechtsverletztenden Domain vom Verletzer auf den Verletzten. Insoweit kann der Verletzte nur verlangen, dass der Verletzer gegenüber der zuständigen Vergabestelle auf die Domain verzichtet, d. h. eine entsprechende Freigabeerklärung abgibt bzw. die Zustimmung zur Löschung erklärt. Ein Anspruch auf weitere Mitwirkungshandlungen des Verletzers besteht insoweit nicht. Es ist Sache des Verletzten, nachfolgend dafür Sorge zu tragen, dass die streitgegenständliche Domain für ihn registriert wird.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.05.2002 - Az.: 3 U 303/01
Leitsatz:

Bei Verwendung der Domain-Adresse www. rechtsanwalt. com geht zumindest ein Teil der Internet-Nutzer davon aus, daß die darüber abrufbare Homepage von einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer entsprechenden Berufsbzw. Standesvertretung stammt, d.h. daß die Homepage maßgeblich von einem oder mehreren Rechtsanwälten gestaltet und verantwortet wird. Ist dies tatsächlich nicht der Fall, liegt eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG vor.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.05.2002 - Az.: 3 U 312/01
Leitsatz:

 
1.
Wird die Verletzung deutscher Markenrechte durch eine dänische Homepage unter der Top-Level-Domain ". dk" geltend gemacht, sind deutsche Gerichte im Geltungsbereich des EuGVÜ gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ stets zuständig. Insoweit ist durch das Inkrafttreten der EuGVVO zum 1. März 2002 keine Änderung erfolgt, denn nach Art. 1 Abs. 3 EuGVVO gilt das EuGVÜ im Verhältnis zu Dänemark fort. Von Art. 5 Abs. 3 EuGVÜ werden auch die quasideliktischen Tatbestände des Kennzeichen- und Wettbewerbsrechts erfaßt.
 
2.
Internet-Werbung für Waren und Dienstleistungen, welche nicht im territorialen Schutzbereich der Marke erbracht werden können, stellt nur dann eine Verletzung der verwendeten Inlandsmarke dar, wenn die Homepage über die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit im Inland hinaus auch einen weiteren territorialen Inlandsbezug aufweist. Der Inlandsbezug ist im Rahmen einer umfassenden die widerstreitenden Interessen berücksichtigenden Einzelfallabwägung festzustellen.

Verwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 29.04.2002 - Az.: 4 B 45/02
Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss v. 29.04.2002 - Az.: 4 B 45/02
Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss v. 29.04.2002 - Az.: 4 B 45/02
Landgericht Hof, Urteil v. 26.04.2002 - Az.: 22 S 10/02
Landgericht Hof, Urteil v. 26.04.2002 - Az.: 22 S 10/02