Urteile chronologisch

Kammergericht Berlin_1, Beschluss v. 23.09.2002 - Az.: 5 W 124/02
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 23.09.2002 - Az.: 5 W 106/02
Leitsatz:

Der Streitwert bei der Abwehr unerlaubter Zusendung von Werbe-Email an einen Journalisten kann 15.000,00 DM betragen.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 23.09.2002 - Az.: 5 W 124/02
Leitsatz:

Der Streitwert bei der Abwehr unerlaubter Zusendung von Werbe-Email an einen Journalisten kann 15.000,00 DM betragen.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 23.09.2002 - Az.: 5 W 106/02
Leitsatz:

Der Streitwert bei der Abwehr unerlaubter Zusendung von Werbe-Email an einen Journalisten kann 15.000,00 DM betragen.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 23.09.2002 - Az.: 5 W 124/02
Leitsatz:

Der Streitwert bei der Abwehr unerlaubter Zusendung von Werbe-Email an einen Journalisten kann 15.000,00 DM betragen.

Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 19.09.2002 - Az.: 26 W 85/02
EuGH_en , Gutachten v. 19.09.2002 - Az.: C-101/01
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 19.09.2002 - Az.: 26 W 85/02
Leitsatz:

Der zur Unterlassung bestimmter Äußerungen verurteilte Schuldner muss auch dafür Sorge tragen, dass die Äußerung unverzüglich aus seiner Internetseite entfernt wird und dies auch persönlich überwachen. Insoweit ist er aufgrund des Unterlassungstitels zu positivem Tun verpflichtet.

Amtsgericht Dillenburg, Urteil v. 13.09.2002 - Az.: 5 C 286/02
Amtsgericht Dillenburg, Urteil v. 13.09.2002 - Az.: 5 C 286/02