Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil v. 17.10.2002 - Az.: 4 U 59/02
Leitsatz:

Die Registrierung einer Internet-Domain, für deren Nutzung ein berechtigtes Eigeninteresse vorliegt, stellt gegenüber dem Inhaber einer später eingetragenen Marke nicht allein deshalb eine sittenwidrige Schädigung dar, weil der Inhaber des Donnain-Namens die Domain vorübergehend nicht benutzt hat.
Fehlt zwischen den Unternehmensgegenständen jede Branchennähe, so wird eine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 15 Abs. 2 MarkenG nicht dadurch begründet, dass beide Parteien im Internet auftreten.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.10.2002 - Az.: III ZR 248/00
Leitsatz:

 
a)
Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative WPV 1989 gewährt der von Remailing betroffenen nationalen Postverwaltung einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den jeweiligen inländischen Absender.
 
b)
Nach Art. 25 §§ 1 und 2 WPV 1989 können auch solche Sendungen von der Beförderungspflicht befreit sein, deren Inhalt durch grenzüberschreitenden elektronischen Datentransfer festgelegt worden ist und die körperlich vollständig im Ausland hergestellt worden sind ("non-physical" Remailing).
 
c)
Absender im Sinne des Art. 25 WPV ist, wer nach dem Gesamteindruck der Sendung aus der Sicht eines verständigen Empfängers als derjenige zu erkennen ist, der sich mit einem unmittelbaren Mitteilungsinteresse an den Adressaten wendet; der Absenderangabe auf dem Briefumschlag kommt keine entscheidende Bedeutung zu (materieller Absenderbegriff).
 
d)
Art. 25 WPV ist nicht dahin teleologisch zu reduzieren, daß die Vorschrift nur eine "künstliche Verlagerung von Postströmen ins Ausland" erfaßt, insbesondere nicht anwendbar ist, wenn im Zuge der Herstellung der Sendung eine "erhebliche Wertschöpfung im Ausland" stattfindet.
 
e)
Der Zahlungsanspruch aus Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative WPV 1989 unterliegt nicht der einjährigen Verjährungsfrist des § 24 Abs. 1 Nr. 1 PostG a. F.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 10.10.2002 - Az.: III ZR 248/00
Leitsatz:

 
a)
Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative WPV 1989 gewährt der von Remailing betroffenen nationalen Postverwaltung einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den jeweiligen inländischen Absender.
 
b)
Nach Art. 25 §§ 1 und 2 WPV 1989 können auch solche Sendungen von der Beförderungspflicht befreit sein, deren Inhalt durch grenzüberschreitenden elektronischen Datentransfer festgelegt worden ist und die körperlich vollständig im Ausland hergestellt worden sind ("non-physical" Remailing).
 
c)
Absender im Sinne des Art. 25 WPV ist, wer nach dem Gesamteindruck der Sendung aus der Sicht eines verständigen Empfängers als derjenige zu erkennen ist, der sich mit einem unmittelbaren Mitteilungsinteresse an den Adressaten wendet; der Absenderangabe auf dem Briefumschlag kommt keine entscheidende Bedeutung zu (materieller Absenderbegriff).
 
d)
Art. 25 WPV ist nicht dahin teleologisch zu reduzieren, daß die Vorschrift nur eine "künstliche Verlagerung von Postströmen ins Ausland" erfaßt, insbesondere nicht anwendbar ist, wenn im Zuge der Herstellung der Sendung eine "erhebliche Wertschöpfung im Ausland" stattfindet.
 
e)
Der Zahlungsanspruch aus Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative WPV 1989 unterliegt nicht der einjährigen Verjährungsfrist des § 24 Abs. 1 Nr. 1 PostG a. F.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 04.10.2002 - Az.: 23 U 92/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss v. 04.10.2002 - Az.: 23 U 92/02
Oberverwaltungsgericht Bautzen, Beschluss v. 25.09.2002 - Az.: 4 BS 357/02
Oberverwaltungsgericht Sachsen, Beschluss v. 25.09.2002 - Az.: 4 BS 357/02
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 24.09.2002 - Az.: Kart U 3/02
Leitsatz:

 
1.
§ 6 EnWG gibt dem Petenten keinen unmittelbaren Anspruch auf Netzzugang.
 
2.
Die Durchleitung ist in Form einer rechtlichen Vereinbarung zu" gewähren, nicht nur rein faktisch. Der Netzbetreiber unterliegt dem Kontrahierungszwang, seine Entscheidungsfreiheit betreffend den Abschluß eines Vertrages auf Netzzugang ist beseitigt. Das "Wie" der Durchleitung müssen die Parteien unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes (§ 611 EnWG) im Rahmen ihrer durch das Missbrauchsverbot begrenzten Vertragsgestaltungsfreiheit eigenverantwortlich regeln.
 
3.
Streiten die Parteien nur um das "Wie" der Durchleitung - hier angemessene Prioritätenklausel bei konkurrierenden Durchleitungsersuchen für ein und denselben Kunden - hat die Prüfung der Billigkeit und Angemessenheit der Klausel im Hauptsacheverfahren zu erfolgen.

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 24.09.2002 - Az.: Kart U 3/02
Leitsatz:

 
1.
§ 6 EnWG gibt dem Petenten keinen unmittelbaren Anspruch auf Netzzugang.
 
2.
Die Durchleitung ist in Form einer rechtlichen Vereinbarung zu" gewähren, nicht nur rein faktisch. Der Netzbetreiber unterliegt dem Kontrahierungszwang, seine Entscheidungsfreiheit betreffend den Abschluß eines Vertrages auf Netzzugang ist beseitigt. Das "Wie" der Durchleitung müssen die Parteien unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes (§ 611 EnWG) im Rahmen ihrer durch das Missbrauchsverbot begrenzten Vertragsgestaltungsfreiheit eigenverantwortlich regeln.
 
3.
Streiten die Parteien nur um das "Wie" der Durchleitung - hier angemessene Prioritätenklausel bei konkurrierenden Durchleitungsersuchen für ein und denselben Kunden - hat die Prüfung der Billigkeit und Angemessenheit der Klausel im Hauptsacheverfahren zu erfolgen.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 23.09.2002 - Az.: 5 W 106/02