Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Hamburg_2, Urteil v. 31.10.2002 - Az.: 3 U 71/02
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss v. 31.10.2002 - Az.: 1 TaBV 16/02
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 31.10.2002 - Az.: 3 U 10/02
Leitsatz:

 
1.
Die Angabe, bei T-Online sei die größtmögliche Wirkung mit einer Internet-Werbung zu erzielen, weil T-Online die meisten Besucher habe, ist nicht deshalb irreführend, weil es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Wirkung der Online-Werbung gibt.
 
2.
Es ist irreführend, für T-Online allgemein ohne nähere Erläuterungen den Begriff "global domain" zu verwenden, weil der Verkehr daraus den irrigen Schluß zieht, T-Online habe mit den eigenen Aktivitäten eine weltweite Bedeutung und sei nicht auf den deutschen Sprachraum begrenzt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 31.10.2002 - Az.: 3 U 12/02
Leitsatz:

Die Werbeaussage, T-Online sei "der zweitgrößte Onlinedienst der Welt überhaupt" ist irreführend. Der Verkehr erwartet nicht nur, daß T-Online die zweitmeisten Kunden hat, sondern auch, daß T-Online den zweitgrößten Nutzungsumfang aufweist und außerdem weltweit den zweitgrößten Online-Dienst unterhält.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 31.10.2002 - Az.: 3 U 71/02
Leitsatz:

Die Werbeaussage "T-Online eröffnet Ihnen den einfachen Weg ins Netz: Schnell, sicher, kostengünstig" ist im Hinblick auf die Angabe "sicher" irreführend.

BayObLG, Beschluss v. 25.10.2002 - Az.: 5 St RR 287/02
Leitsatz:

Sukzessive und jeweils auf Grund neuen Tatenschlusses erfolgte "Zugriffe" auf jeweils unterschiedliche kinderpornografische Daten im Internet mit anschließender Abspeicherung auf eigenen Datenträgern - mit welchem Datenumfang im Einzelfall auch immer - bilden jeweils zueinander in Tatmehrheit stehende Einzeldelikte gem. § 184 Abs. 5 S. 1 StGB.

BayObLG , Beschluss v. 25.10.2002 - Az.: 5 St RR 287/02
Leitsatz:

Sukzessive und jeweils auf Grund neuen Tatenschlusses erfolgte "Zugriffe" auf jeweils unterschiedliche kinderpornografische Daten im Internet mit anschließender Abspeicherung auf eigenen Datenträgern - mit welchem Datenumfang im Einzelfall auch immer - bilden jeweils zueinander in Tatmehrheit stehende Einzeldelikte gem. § 184 Abs. 5 S. 1 StGB.

Oberlandesgericht Zweibruecken, Urteil v. 17.10.2002 - Az.: 4 U 59/02
Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 17.10.2002 - Az.: 4 AR 81/02
Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 17.10.2002 - Az.: 4 AR 81/02
Leitsatz:

Bei Internetverstößen kommt als Gerichtsstand des Begehungsortes gemäß § 32 ZPO wegen des Willkürverbotes in Bezug auf Einhaltung des gesetzlichen Richters als Tatort nur der Ort in Betracht, wo sich der Verstoß im konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich auswirkt.