Urteile chronologisch
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 11.01.2017 - Az.: 18 W (pat) 130/14
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 11.01.2017 - Az.: 29 W (pat) 75/13
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 10.01.2017 - Az.: 29 W (pat) 21/14
- Leitsatz:
Lit.Eifel
Eintragung bzw. Löschung einer Marke trotz fehlender Markenrechtsfähigkeit.
- Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss v. 09.01.2017 - Az.: 6 W 95/16
- Leitsatz:
Bei Verstoß gegen VeRi-Programm kann eBay Account sofort schließen
- Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.01.2017 - Az.: 38 O 113/16
- Leitsatz:
Vertragsstrafe von 6.000,- EUR allein noch kein Indiz für Rechtmissbrauch iSd. § 8 Abs.4 UWG
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 05.01.2017 - Az.: 15 U 121/16
- Leitsatz:
Ein Online-Bewertungsportal für Ärzte (hier: Jamedia.de) ist datenschutzrechtlich zulässig. Die Speicherung und Veröffentlichung von Namen und sonstigen Daten von Ärzten ist auch ohne die Einwilligung des Betroffenen datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 05.01.2017 - Az.: 6 U 24/16
- Leitsatz:
Verstoß gegen § 47 PBefG ist Wettbewerbsverletzung
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 04.01.2017 - Az.: 24 W (pat) 511/16
- Landgericht Bielefeld, Beschluss v. 03.01.2017 - Az.: 4 O 144/16
- Leitsatz:
Twitter-Feed nicht urheberrechtlich geschützt
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 27.12.2016 - Az.: 25 W (pat) 59/14
- Leitsatz:
Traubenzuckertäfelchen
1. Die wesentlichen Formmerkmale von Süßwaren können dazu dienen, eine technische Wirkung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu erreichen, was der Schutzfähigkeit als Marke entgegensteht. Auch Süßwaren werden gebrauchs- bzw. verbrauchtauglich gestaltet, so dass bei der Entwicklung entsprechender Produkte nicht nur sensorische Aspekte (Geschmack, Konsistenz, Textur und Haptik) von Bedeutung sind. Die mit der Warenform erzielte technische Wirkung ist aus der Sicht des Verbrauchers zu beurteilen und kann sich insbesondere in Vorteilen hinsichtlich der Handhabung, der Portionierung oder des Verzehrs des Produkts verwirklichen.
2. Auch wenn bei der Entwicklung einer Warenform gestalterische Leistungen einfließen, kann die Warenform in rechtlicher Wertung eine (nur) technische Funktion haben. Nachdem das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Monopole auf technische Lösungen verhindern soll, bleibt die technische Wirkung eines Formmerkmals ausschlaggebend, selbst wenn die gewählte (technische) Lösung zugleich von gestalterischer Qualität ist.
3. Die als verkehrsdurchgesetzt eingetragene dreidimensionale Gestaltung eines Traubenzuckertäfelchens weist ausschließlich Merkmale auf, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind. Sie ist deswegen in Bezug auf die beanspruchte Ware „Traubenzucker“ nach § 3 Abs. Nr. 2 MarkenG nicht markenfähig und unabhängig von der Frage der Verkehrsdurchsetzung auf den Löschungsantrag hin zu löschen.

