Urteile chronologisch
- Landgericht Erfurt, Urteil v. 28.11.2002 - Az.: 2 HK O 373/02
- Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 27.11.2002 - Az.: LBG-Ä 8/02
- BayObLG , Beschluss v. 27.11.2002 - Az.: LBG-Ä 8/02
- Leitsatz:
Die Verwendung der Internet-Domain "orthopaede.de" durch einen Orthopäden ist keine irreführende Werbung.
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 25.11.2002 - Az.: AnwZ B 8/02
- Bundesgerichtshof_1 , Beschluss v. 25.11.2002 - Az.: AnwZ B 41/02
- Leitsatz:
a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.
b) Zur Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet. - Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 25.11.2002 - Az.: 2 Ss OWi 1005/02
- Leitsatz:
Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons im Sinn von § 23 Abs. 1 a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen, sei es als Telefon, als Organisator oder auch als Internetzugang.
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 25.11.2002 - Az.: AnwZ B 8/02
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 25.11.2002 - Az.: AnwZ B 41/02
- Leitsatz:
a)
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.
b)
Zur Verwendung des Domain-Namens "www. presserecht. de" durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet. - Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 25.11.2002 - Az.: 2 Ss OWi 1005/02
- Leitsatz:
Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons im Sinn von § 23 Abs. 1 a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen, sei es als Telefon, als Organisator oder auch als Internetzugang.
- Landgericht Kleve, Urteil v. 22.11.2002 - Az.: 5 S 90/02

