Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.03.2003 - Az.: 5 U 186/02
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.03.2003 - Az.: I 318/00
Leitsatz:

 
1.
Formerfordernisse für eine per E-Mail erhobene Klage.
 
2.
Anforderungen an den Nachweis dafür, dass ein Kind der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.03.2003 - Az.: 5 U 186/01
Leitsatz:

Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Verwendung eines generischen Domainnamens (hier: www.Mitwohnzentrale.de) nach § 3 UWG als irreführend wegen einer unzutreffenden Alleinstellungsberühmung darstellt, ist nicht allein auf die Bezeichnung der Domain, sondern maßgeblich (auch) auf den dahinter stehenden Internet-Auftritt, insbesondere die konkrete Gestaltung der Homepage abstellen. Der Hinweis eines Vereins darauf, dass auf seiner Homepage nur Vereinsmitglieder aufgeführt sind, kann nach den Umständen des Einzelfalls ausreichen, um irrtumsbedingten Fehlvorstellungen entgegenzuwirken, die angesichts der generischen Domain-Bezeichnung bei Teilen des Verkehrs entstehen können. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf Konkurrenzunternehmen ist nicht erforderlich.

Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.03.2003 - Az.: I 318/00
Leitsatz:

 
1.
Formerfordernisse für eine per E-Mail erhobene Klage.
 
2.
Anforderungen an den Nachweis dafür, dass ein Kind der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.03.2003 - Az.: 5 U 186/01
Leitsatz:

Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Verwendung eines generischen Domainnamens (hier: www.Mitwohnzentrale.de) nach § 3 UWG als irreführend wegen einer unzutreffenden Alleinstellungsberühmung darstellt, ist nicht allein auf die Bezeichnung der Domain, sondern maßgeblich (auch) auf den dahinter stehenden Internet-Auftritt, insbesondere die konkrete Gestaltung der Homepage abstellen. Der Hinweis eines Vereins darauf, dass auf seiner Homepage nur Vereinsmitglieder aufgeführt sind, kann nach den Umständen des Einzelfalls ausreichen, um irrtumsbedingten Fehlvorstellungen entgegenzuwirken, die angesichts der generischen Domain-Bezeichnung bei Teilen des Verkehrs entstehen können. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf Konkurrenzunternehmen ist nicht erforderlich.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 06.03.2003 - Az.: 5 U 186/02
Leitsatz:

 
1.
Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Verwendung eines generischen Domainnamens (hier: www.Mitwohnzentrale.de) nach § 3 UWG als irreführend wegen einer unzutreffenden Alleinstellungsberühmung darstellt, ist nicht allein auf die Bezeichnung der Domain, sondern maßgeblich (auch) auf den dahinter stehende Internet-Auftritt, insbesondere die konkrete Gestaltung der Homepage abzustellen.
 
2.
Der Hinweis eines Vereins darauf, dass auf seiner Homepage nur Vereinsmitglieder aufgeführt sind, kann nach den Umständen des Einzelfalls ausreichen, um irrtumsbedingten Fehlvorstellungen entgegenzuwirken, die angesichts der generischen Domain-Bezeichnung bei Teilen des Verkehrs entstehen können. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf Konkurrenzunternehmen ist nicht erforderlich.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 27.02.2003 - Az.: 3 U 7/01
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 27.02.2003 - Az.: 3 U 7/01
Leitsatz:

 
1.
Das Zur-Verfügung-Stellen von Domain-Name-Servern durch Domain-Name-Server-Betreiber in Form der Konnektierung der Domain als Vorstufe der Registrierung bei der Registrierungsstelle zur Internetnutzung für einen Dritten (hier: der Domain "www.nimm2.com") ist kein Benutzen dieses Domain-Namens im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 14 MarkenG (vgl. zum Verwalten und Registrieren eines Domain-Namens für einen Dritten: BGH WRP 2001,1305 - ambiente.de).
 
2.
Eine Störerhaftung und demgemäß eine Prüfungspflicht des Domain-Name-Server-Betreibers besteht in der Phase der ursprünglichen Konnektierung nicht, und zwar auch nicht für Fälle sog. "offenkundiger" Rechtsverletzungen bei "bekannten" Marken. Das gilt jedenfalls dann, wenn Domain-Name-Server-Betreiber zusätzlich nur den sog. "billing-contact" wahrnimmt.
 
3.
Reagiert der Domain-Name-Server-Betreiber auf eine Abmahnung (und damit nach erstmaliger Kenntnis vom Verstoß) alsbald mit der Löschung der Konnektierung, so kommt ist auch keine Störerhaftung wegen nachträglich unzureichenden Verhaltens gegeben.
Zusammenfassung:
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg stellt hier fest, dass die Vergabe einer Domain durch einen Internet-service-provider keine Markenrechtsverletzung gegenüber dem Unternehmen darstellt, dass die, in der Domain enthaltene Marke geschützt hat. Darin liege noch keine Benutzung der Marke i.S.v. § 14 Markengesetz (MarkenG). Das gelte auch für offenkundige Rechtsverletzungen, denn im Massengeschäft der Domainregistrierungen könne dem Provider eine Prüfungspflicht nihct auferlegt werden, diese obliege vielmehr dem "Auftraggeber".

Amtsgericht Hannover, Urteil v. 19.02.2003 - Az.: 526 C 15759/02
Amtsgericht Hannover, Urteil v. 19.02.2003 - Az.: 526 C 15759/02