Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.04.2003 - Az.: 5 U 164/02
- Leitsatz:
1.
Verzichtet ein Händler von Gegenständen der Unterhaltungselektronik bei einem Erwerbsgeschäft über das Internet - zulässigerweise - auf eine eigene Warenvorratshaltung, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass er bei einem vorbehaltlosen Angebot die fragliche Ware in einem entsprechend der Verkehrserwartung angemessen kurzen Zeitraum zur Auslieferung bringen kann.
2.
Erkennt der Händler, dass eine rechtzeitige bzw. ausreichende Selbstbelieferung nicht hinreichend zuverlässig gewährleistet ist und bietet er die Ware gleichwohl weiterhin ohne einschränkende Hinweise auf ihre gegenständlich bzw. zeitlich eingeschränkte Verfügbarkeit an, stellt sich die hiermit verbundene Bewerbung der Ware als irreführend i.S.v. § 3 UWG dar. Dies gilt z.B. dann, wenn zum Zeitpunkt einer fortdauernden Bewerbung bereits seit einiger Zeit eine offene Bestellung vorliegt, die mangels vorhandener Ware noch nicht ausgeführt werden konnte. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 27.03.2003 - Az.: 5 U 113/02
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 27.03.2003 - Az.: 5 U 113/02
- Leitsatz:
1.
§ 312c Abs. 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV erfordert die Angabe einer "ladungsfähigen Anschrift". Die Angabe einer Postfachanschrift ist - auch im Anschluss an BGH WRP 02, 832 - Postfachanschrift - nicht ausreichend.
2.
Die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung ist nicht "klar und verständlich" i. S. v. § 312c Abs. 1 BGB erfolgt, wenn sie in kleiner Schrift an versteckter Stelle einer Werbeanzeige erscheint und der Verbraucher nach Sachlage keine Veranlassung hat, nach weiteren Angaben zu suchen, weil er annimmt, die vollständigen Informationen bereits erhalten zu haben.
3.
Tritt ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr unter Bezugnahme auf "seine" Internet-Domain auf und wirbt es damit, so ist es für rechtsverletzende Inhalte auf dieser Website selbst dann als Störer verantwortlich, wenn der Internet-Auftritt durch ein nicht konzernverbundenes Drittunternehmen gestaltet wird und dieses Domain-Inhaber ist. - Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 26.03.2003 - Az.: 2a O 186/02
- Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.03.2003 - Az.: 2a O 186/02
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 20.03.2003 - Az.: 3 U 190/02
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 20.03.2003 - Az.: 3 U 190/02
- Leitsatz:
Der Slogan "e-S.günstixt" eines Autovermieters ist trotz des dem Verkehr erkennbaren Sprachwitzes keine nichts sagende, bloß reklamehafte Übertreibung, sondern eine auf die allgemeine Preisgünstigkeit des Angebots bezogene, irreführende Alleinstellungsberühmung.
Der durch den verwendeten Superlativ hergestellte inhaltliche Bezug auf den Preis ergibt sich unmittelbar aus der Wortbedeutung "günstixt" (anders als bei der Werbung mit "Das Beste jeden Morgen" für ein Frühstücksprodukt: BGH GRUR 2002, 184 [BGH 03.05.2001 - I ZR 318/98] - Das Beste jeden Morgen). - Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 19.03.2003 - Az.: 8 B 2567/02
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.03.2003 - Az.: 8 B 2567/02
- Leitsatz:
1.
§ 22 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages - MDStV - kommt als Ermächtigungsgrundlage für eine Sperrungsverfügung gegen einen Internet-Zugangsanbieter (Access-Provider) als Diensteanbieter von fremden Inhalten nach § 7 MDStV in Betracht.
2.
Die Anwendbarkeit des Mediendienste-Staatsvertrages bestimmt sich - in Abgrenzung zum Teledienstegesetz - nach dem konkreten Inhalt des Internetangebotes im Einzelfall.
3.
Maßnahmen nach § 22 Abs. 3 MDStV stehen auch in Bezug auf das "Ob" der Inanspruchnahme im Ermessen der Aufsichtsbehörde. - Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 18.03.2003 - Az.: 4 U 14/03

