Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 15.07.2003 - Az.: I-20 U 21/03
- Verwaltungsgericht Meiningen, Beschluss v. 15.07.2003 - Az.: 6 D 60009/02 Me
- Leitsatz:
1.
Ein Beamter ist nach Abschluss der Vorermittlungen stets persönlich zu einer Schlussanhörung zu laden. Nur er kann auf eine Anhörung verzichten. Eine weitere Schlussanhörung ist notwendig, wenn nach einer ersten (Schluss-)Anhörung noch weitere Ermittlungen folgten.
2.
Die fehlende Ladung zur Schlussanhörung führt zu einem schwer wiegenden Fehler, der - wenn er nicht geheilt worden ist (durch ein Untersuchungsverfahren oder Beschwerdeverfahren) - zur Aufhebung einer Disziplinarverfügung führen muss. - Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 15.07.2003 - Az.: I-20 U 21/03
- Leitsatz:
1. Die Benutzung einer Marke als Meta-Tag ist keine Kennzeichenverletzung.
2. Die Benutzung einer Marke als Meta-Tag ist keine Wettbewerbswidrigkeit, wenn der Begriff ein gebräuchliches Wort
der deutschen Sprache ist. - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.07.2003 - Az.: I-20 U 43/03
- Leitsatz:
Die Verwendung des Namens einer Gemeinde in Alleinstellung als so genannte Second-level-Domain durch einen anderen verletzt ihr Namensrecht auch dann, wenn es unter der Top-level-Domain "info" geschieht.
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.07.2003 - Az.: I-20 U 21/03
- Leitsatz:
Die Verwendung des Firmenschlagworts eines Unternehmens als so genanntes Meta-Tag, also als selbst nicht sichtbar werdendes Suchwort für Suchmaschinen des Internets, durch ein anderes Unternehmen der Branche verletzt nicht das Recht an dem Unternehmenskennzeichen. Ebenso wenig liegt jedenfalls dann ein nach dem Wettbewerbsrecht unzulässiges Sichaufdrängen oder Belästigen oder eine Irreführung der Internetnutzer vor, wenn das Schlagwort - ungeachtet seiner Kennzeichnungskraft für ein Unternehmen der betreffenden Branche - ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache ist.
- Oberlandesgericht München, Beschluss v. 15.07.2003 - Az.: 29 W 1752/03
- Leitsatz:
Zwischen Dienstleistungen eines Ingenieurs und einer Software, die die betreffenden Ingenieursdienstleistungen ergänzt oder ersetzt, besteht Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit.
Zusammenfassung:
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien hatte das Gericht über die Kosten nach § 91 a Abs.1 S.1 ZPO zu entscheiden. Aufgrund des zu erwartenden Verfahrensausganges hat das Gericht die Kosten gegeneinander aufgehoben. Die einstweilige Verfügung hätte im Wesentlichen Erfolg gehabt, denn zwischen einer Wortmarke des Antragstellers und einer von der Antragsgegnerin im Internet verwandten Bezeichnung bestand in einem Teilbereich aufgrund einer Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr. - Verwaltungsgericht Meiningen, Beschluss v. 15.07.2003 - Az.: 6 D 60009/02 Me
- Leitsatz:
1.
Ein Beamter ist nach Abschluss der Vorermittlungen stets persönlich zu einer Schlussanhörung zu laden. Nur er kann auf eine Anhörung verzichten. Eine weitere Schlussanhörung ist notwendig, wenn nach einer ersten (Schluss-)Anhörung noch weitere Ermittlungen folgten.
2.
Die fehlende Ladung zur Schlussanhörung führt zu einem schwer wiegenden Fehler, der - wenn er nicht geheilt worden ist (durch ein Untersuchungsverfahren oder Beschwerdeverfahren) - zur Aufhebung einer Disziplinarverfügung führen muss. - Landgericht Düsseldorf, Beschluss v. 11.07.2003 - Az.: 12 O 310/03
- Landgericht Düsseldorf, Beschluss v. 11.07.2003 - Az.: 12 O 310/03
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.07.2003 - Az.: 3 U 211/02

