Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.09.2003 - Az.: 5 U 178/02
Leitsatz:

Die Benutzung der Internetdomain "holzmann-bauberatung.de" für eine Einzelfirma, die einen Geschäftsbetrieb für Bauberatung, Bauplanung und den Handel mit Baubedarf unterhält, verletzt die Kennzeichenrechte der in Insolvenz befindlichen Philipp Holzmann AG aus § 15 MarkenG. Die Berechtigung zur Benutzung dieser domain für einen solchen Geschäftsbetrieb folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Firmeninhaber mit bürgerlichem Namen Holzmann heißt ( Abgrenzung zu BGH WRP 2002, 691 "vossius.de" )

Bundesgerichtshof , Urteil v. 23.09.2003 - Az.: VI ZR 335/02
Leitsatz:

a) Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) sind als anspruchsbegründende Merkmale für eine Haftung des fremde Inhalte anbietenden Internetproviders nach § 823 BGB anzusehen.
b) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 TDG a.F. hat an dem allgemeinen Grundsatz nichts geändert, dass der Kläger bei einer deliktischen Haftungsgrundlage grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 23.09.2003 - Az.: VI ZR 335/02
Leitsatz:

 
a)
Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl.... I 1870) sind als anspruchsbegründende Merkmale für eine Haftung des fremde Inhalte anbietenden Internetproviders nach § 823 BGB anzusehen.
 
b)
Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 TDG a.F. hat an dem allgemeinen Grundsatz nichts geändert, dass der Kläger bei einer deliktischen Haftungsgrundlage grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 22.09.2003 - Az.: 8 U 176/02
Kammergericht Berlin, Urteil v. 22.09.2003 - Az.: 8 U 176/02
Kammergericht Berlin, Urteil v. 22.09.2003 - Az.: 8 U 176/02
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 11.09.2003 - Az.: 29 U 2681/03
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.09.2003 - Az.: 5 U 69/03
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.09.2003 - Az.: 5 U 69/03
Leitsatz:

 
1.
Eine missbräuchliche Anspruchsverfolgung nach § 13 Abs.5 UWG liegt nicht vor, wenn zwei verschiedene Gesellschaften eines Konzerns zeitlich nacheinander gegen einen Wettbewerber wegen zweier nur ähnlicher Verstöße gegen die PreisangabenVO vorgehen und die später klagende zweite Gesellschaft sich auch nicht mehr im Wege der Klagerweiterung an dem früher eingeleiteten Verfahren der ersten Gesellschaft beteiligen konnte.
 
2.
Ein Internethändler, der durch Typbezeichnungen spezifizierte Geräte der Unterhaltungselektronik ohne Preisangabe, sondern mit dem Hinweis anbietet "es handelt sich hierbei um ein beratungsintensives Produkt, bitte kontaktieren sie unsere hotline für eine kompetente Fachberatung", verstößt gegen die PreisangabenVO.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 11.09.2003 - Az.: 29 U 2681/03
Leitsatz:

Informationen zur Anbieterkennzeichnung, die über einen doppelten Link mittels "Kontakt" und "Impressum" aufgerufen werden können, können den Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MedienDStV ebenso wie den Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB genügen.
Zusammenfassung:
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz sowie wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einem Internetauftritt der Beklagten geltend. In der Ausgangsinstanz wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt die entsprechenden Änderungen auf ihrer Internetrepräsentant vorzunehmen und die Kosten der außergerichtlichen Abmahnung zu übernehmen. Die von der Beklagten eingelegte Berufung hatte nur dahingehend Erfolg, als die von der Klägerin beanstandete Anbieterkennzeichnung im Impressum des Internetauftrittes der Beklagte den gesetzlich gestellten Transparenzanforderungen genügt.