Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 22.10.2003 - Az.: 6 U 112/03
Leitsatz:

Der Registrator, der für eine Gesellschaft Internet- Domains angemeldet hat und verwaltet, die mit einem metatag (Schlüsselwort für Suchmaschinen) verknüpft worden sind , welches aus einer für ein drittes Unternehmen geschützten Marke oder Firma besteht, ist nach Kenntnis der die Markenrechtsverletzung begründenden Umstände als Mitstörer verpflichtet, auf seinen Kunden einzuwirken und ihn zur Wiederherstellung rechtmäßiger Verhältnisse anzuhalten, wozu ihm schon der Vertrag mit dem Domain-Inhaber Gelegenheit bietet.

Amtsgericht Fuerth, Urteil v. 20.10.2003 - Az.: 1 C 28/03 (10)
Amtsgericht Fürth (Bayern), Urteil v. 20.10.2003 - Az.: 1 C 28/03 (10)
Bundesgerichtshof , Urteil v. 09.10.2003 - Az.: I ZR 167/01
Leitsatz:

a) Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer von einem Arzt in seinem Internetauftritt gemachten Mitteilung ist zu berücksichtigen, daß diese niemandem unverlangt als Werbung aufgedrängt, sondern nur von denjenigen Internetnutzern wahrgenommen wird, die an entsprechenden Informationen interessiert sind.
b) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, bestimmte Tätigkeitsgebiete stellten seine Praxisschwerpunkte dar, enthält nur die Angabe, er sei auf diesen Gebieten nachhaltig tätig und verfüge deshalb dort über besondere Erfahrungen. Eine Aussage über die Tätigkeitsgebiete und Erfahrungen anderer Ärzte ist damit nicht verbunden.
c) Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, daß er bestimmte Tätigkeiten durchführt, ist nicht deshalb unrichtig, weil diese Tätigkeiten auch von nahezu jedem anderen Arzt in mehr oder weniger großem Umfang ausgeübt werden oder zumindest ausgeübt werden können.
d) Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt von diesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Vielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem - auch emotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen können, eine "Sympathiewerbung" zulässig, soweit durch sie nicht der Informationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 09.10.2003 - Az.: I ZR 167/01
Leitsatz:

 
a)
Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer von einem Arzt in seinem Internetauftritt gemachten Mitteilung ist zu berücksichtigen, daß diese niemandem unverlangt als Werbung aufgedrängt, sondern nur von denjenigen Internetnutzern wahrgenommen wird, die an entsprechenden Informationen interessiert sind.
 
b)
Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, bestimmte Tätigkeitsgebiete stellten seine Praxisschwerpunkte dar, enthält nur die Angabe, er sei auf diesen Gebieten nachhaltig tätig und verfüge deshalb dort über besondere Erfahrungen. Eine Aussage über die Tätigkeitsgebiete und Erfahrungen anderer Ärzte ist damit nicht verbunden.
 
c)
Die Mitteilung eines Arztes in seinem Internetauftritt, daß er bestimmte Tätigkeiten durchführt, ist nicht deshalb unrichtig, weil diese Tätigkeiten auch von nahezu jedem anderen Arzt in mehr oder weniger großem Umfang ausgeübt werden oder zumindest ausgeübt werden können.
 
d)
Das vom werbenden Arzt zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt von diesem nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Vielmehr ist, da darüber hinausgehende Angaben ebenfalls zu dem - auch emotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen können, eine "Sympathiewerbung" zulässig, soweit durch sie nicht der Informationscharakter in den Hintergrund gedrängt wird.

Landgericht Berlin, Urteil v. 01.10.2003 - Az.: 18 O 117/03
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 01.10.2003 - Az.: 4 Bs 370/03
Leitsatz:

Unterhaltungsspielgeräte, die bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl sog. Token (Spielmarken) auswerfen, die der Spieler bis zur Höhe seines Einsatzes in Geld tauschen, für weitere Spiele an anderen Geräten verwenden, verschenken oder verkaufen kann (sog. Fun Games), sind Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit i.S. von § 33 c Abs. 1 GewO.

Landgericht Berlin, Urteil v. 01.10.2003 - Az.: 18 O 117/03
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 01.10.2003 - Az.: 4 Bs 370/03
Leitsatz:

Unterhaltungsspielgeräte, die bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl sog. Token (Spielmarken) auswerfen, die der Spieler bis zur Höhe seines Einsatzes in Geld tauschen, für weitere Spiele an anderen Geräten verwenden, verschenken oder verkaufen kann (sog. Fun Games), sind Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit i.S. von § 33 c Abs. 1 GewO.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.09.2003 - Az.: 5 U 178/02