Urteile chronologisch

Amtsgericht Berlin, Urteil v. 17.11.2003 - Az.: 236 C 105/03
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 17.11.2003 - Az.: 236 C 105/03
Landgericht Braunschweig, Urteil v. 13.11.2003 - Az.: 21 O 1563/03
Bundesgerichtshof_1 , Urteil v. 13.11.2003 - Az.: I ZR 141/02
Leitsatz:

Bei dem Vertrieb von Gebrauchtfahrzeugen im Wege einer als "Auktion" bezeichneten Verkaufsaktion im Internet ("umgekehrte Versteigerung") wird keine Auktion veranstaltet, wie sie von öffentlich bestellten und vereidigten Auktionatoren im Rahmen der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverordnung durchgeführt wird. Der maßgebliche Markt i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, an dem die Befugnis der klagenden berufsständischen Vereinigung von Auktionatoren zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu messen ist, ist daher die Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 13.11.2003 - Az.: I ZR 40/01
Leitsatz:

Die Bewerbung und Durchführung einer "umgekehrten Versteigerung" von Gebrauchtfahrzeugen im Internet, bei der der Anfangspreis des angebotenen Fahrzeugs alle 20 Sekunden um 250,00 DM sinkt, verstößt jedenfalls dann weder gegen § 7 Abs. 1 UWG noch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes aleatorischer Reize, wenn sich der "Auktionssieger" nach Abschluss der Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden kann, ob er das "ersteigerte" Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 13.11.2003 - Az.: I ZR 40/01
Leitsatz:

Die Bewerbung und Durchführung einer "umgekehrten Versteigerung" von Gebrauchtfahrzeugen im Internet, bei der der Anfangspreis des angebotenen Fahrzeugs alle 20 Sekunden um 250,00 DM sinkt, verstößt jedenfalls dann weder gegen § 7 Abs. 1 UWG noch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes aleatorischer Reize, wenn sich der "Auktionssieger" nach Abschluss der Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden kann, ob er das "ersteigerte" Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 13.11.2003 - Az.: I ZR 141/02
Leitsatz:

Bei dem Vertrieb von Gebrauchtfahrzeugen im Wege einer als "Auktion" bezeichneten Verkaufsaktion im Internet ("umgekehrte Versteigerung") wird keine Auktion veranstaltet, wie sie von öffentlich bestellten und vereidigten Auktionatoren im Rahmen der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverordnung durchgeführt wird. Der maßgebliche Markt i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, an dem die Befugnis der klagenden berufsständischen Vereinigung von Auktionatoren zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu messen ist, ist daher die Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen.

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 13.11.2003 - Az.: 21 O 1563/03
Amtsgericht Menden, Urteil v. 10.11.2003 - Az.: 4 C 183/03
Amtsgericht Menden, Urteil v. 10.11.2003 - Az.: 4 C 183/03
Leitsatz:

Der Bieter (Käufer) kann bei einer Internet-Auktion sein (höchstes) Gebot grundsätzlich auch vor Ende der Laufzeit nicht zurückzunehmen.