Urteile chronologisch

Landgericht Muenchen, Beschluss v. 03.12.2003 - Az.: 33 O 21461/03
Leitsatz:

1. Eine Suchmaschine (hier: Google) haftet für rechtswidrige Anzeigen (hier: AdSense) erst ab Kenntnis.


2. Eine Suchmaschine trifft keine Pflicht, eine prophylaktische Kontrolle vor Veröffentlichung der Anzeige vorzunehmen,
da er dies angesichts der Menge der Anzeigen technisch nicht möglich und zumutbar ist. Insoweit kann auf die allgemeinen medien- und presserechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden.


3. Nach Kenntniserlangung ist die Suchmaschine verpflichtet innerhalb angemessener Zeit die rechtswidrige Anzeige zu löschen.

Landgericht München I, Beschluss v. 02.12.2003 - Az.: 33 O 21461/03
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 26.11.2003 - Az.: VI-U (Kart) 2/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.11.2003 - Az.: VI-U (Kart) 2/03
Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.11.2003 - Az.: 324 O 681/03
Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.11.2003 - Az.: 324 O 681/03
Landesarbeitsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 20.11.2003 - Az.: 9 TaBV 68/03
Bundesgerichtshof , Urteil v. 20.11.2003 - Az.: I ZR 104/01
Leitsatz:

a) Ein Automobilklub stellt regelmäßig weder eine auf berufsständischer Grundlage errichtete Vereinigung noch eine berufsstandsähnliche Vereinigung i.S. des Art. 1 § 7 RBerG dar.
b) Zu den Voraussetzungen der Verbandsklagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn ein Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG geltend gemacht wird.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 20.11.2003 - Az.: I ZR 104/01
Leitsatz:

 
a)
Ein Automobilklub stellt regelmäßig weder eine auf berufsständischer Grundlage errichtete Vereinigung noch eine berufsstandsähnliche Vereinigung i.S. des Art. 1 § 7 RBerG dar.
 
b)
Zu den Voraussetzungen der Verbandsklagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn ein Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG geltend gemacht wird.

Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss v. 20.11.2003 - Az.: 9 TaBV 68/03
Leitsatz:

Der Betriebsrat hat bei üblicher Intranetnutzung durch den Arbeitgeber auch dann einen Anspruch auf eine eigene Home-Page, wenn das Intranet betriebsübergreifend eingerichtet ist und der Zugang zu dieser Home-Page nicht auf die Arbeitnehmer des betroffenen Betriebes beschränkt ist, sofern der Arbeitgeber keine gewichtigeren Gründe einwendet als die Besorgnis, die Arbeitnehmer anderer Betriebe könnten Arbeitszeit für das Aufsuchen der Home-Page verwenden.