Urteile chronologisch
- Landgericht Essen, Urteil v. 13.02.2004 - Az.: 16 O 416/02
- Landgericht Essen, Urteil v. 13.02.2004 - Az.: 16 O 416/02
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 12.02.2004 - Az.: 8 U 4223/03
- Oberlandesgericht Muenchen_1, Urteil v. 12.02.2004 - Az.: 29 U 4564/03
- Oberlandesgericht München, Urteil v. 12.02.2004 - Az.: 29 U 4564/03
- Leitsatz:
Zu den Erfordernissen der leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG bei der Verwendung eines zu den betreffenden Informationen führenden Links.
- Oberlandesgericht München, Endurteil v. 12.02.2004 - Az.: 8 U 4223/03
- Amtsgericht Moers, Urteil v. 11.02.2004 - Az.: 532 C 109/03
- Oberlandesgericht Bremen, Urteil v. 11.02.2004 - Az.: 1 U 68/03
- Leitsatz:
1.
Werden gegenüber einem Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, genügt für deren Einbeziehung in den Vertrag jede auch stillschweigende Willensübereinstimmung der Vertragsparteien. Ausreichend ist insoweit, dass der Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und der unternehmerische Vertragspartner deren Geltung nicht widerspricht.
2.
Eine ausdrückliche Einbeziehung der AGB ist auch dann wirksam, wenn eine Vertragspartei auf die Geltung ihrer im Internet unter einer bestimmten Adresse abrufbaren AGB hinweist und der andere (Unternehmer-)Vertragspartner sich weder an der angegebenen Internetadresse über den Inhalt der AGB informiert noch die Übersendung der AGB in Schriftform anfordert. - Amtsgericht Moers, Urteil v. 11.02.2004 - Az.: 532 C 109/03
- Oberlandesgericht Bremen, Urteil v. 11.02.2004 - Az.: 1 U 68/03
- Leitsatz:
1.
Werden gegenüber einem Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, genügt für deren Einbeziehung in den Vertrag jede auch stillschweigende Willensübereinstimmung der Vertragsparteien. Ausreichend ist insoweit, dass der Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und der unternehmerische Vertragspartner deren Geltung nicht widerspricht.
2.
Eine ausdrückliche Einbeziehung der AGB ist auch dann wirksam, wenn eine Vertragspartei auf die Geltung ihrer im Internet unter einer bestimmten Adresse abrufbaren AGB hinweist und der andere (Unternehmer-)Vertragspartner sich weder an der angegebenen Internetadresse über den Inhalt der AGB informiert noch die Übersendung der AGB in Schriftform anfordert.

