Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 30.01.2017 - Az.: 3 W 3/17
- Leitsatz:
Rückrufpflichten des Schuldners aufgrund abgedrucktem Werbeverbot
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 30.01.2017 - Az.: 27 W (pat) 579/16
- Landgericht Aachen, Urteil v. 27.01.2017 - Az.: 42 O 127/16
- Leitsatz:
Domain-Verpächter haftet ab Kenntnis für Wettbewerbsverstöße seines Pächters
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 27.01.2017 - Az.: 5 U 138/13
- Leitsatz:
Online-Buchhändler haftet für Persönlichkeitsverletzungen der von ihm verkauften Bücher
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 26.01.2017 - Az.: I ZR 22/16
- Leitsatz:
Software-Nutzung durch nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 26.01.2017 - Az.: I ZR 217/15
- Leitsatz:
Ein Anbieter geschlossener Immobilienfonds und eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft, die im Internet zum Zwecke der Akquisition anwaltlicher Beratungsmandate Pressemitteilungen zu dem Fondsanbieter veröffentlicht, sind keine Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwar kann sich die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft nachteilig auf die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft auswirken, wenn potentielle Kunden vom Erwerb der Anlageprodukte abgehalten werden. Es fehlt jedoch der für die Begründung der Mitbewerbereigenschaft erforderliche wettbewerbliche Bezug zwischen den Unternehmen.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 26.01.2017 - Az.: I ZR 207/14
- Leitsatz:
1. Die Bestimmung des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten kann, ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3a UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
2. Aus § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ergibt sich das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot, Druckwerke (selbst) anzubieten oder - was dem gleichsteht - (durch Dritte) anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Darüber hinaus lässt sich § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot entnehmen, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um programmbegleitende Druckwerke mit programmbegleitendem Inhalt handelt.
3. Anbieter eines Druckwerks im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ist sowohl derjenige, der das Druckwerk auf eigene Kosten vervielfältigt und verbreitet und damit die wirtschaftliche Verantwortung für das Druckwerk trägt, als auch derjenige, der den Inhalt des Druckwerks bestimmt und damit die publizistische Verantwortung für das Druckwerk hat.
4. Es verstößt gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, wenn eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt das Angebot eines Druckwerks durch einen Verlag dadurch fördert, dass sie auf ihrer Internetseite für das Druckwerk wirbt und für ihre Sendungen geschützte Marken durch eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft für das Druckwerk lizenziert. Für einen solchen Verstoß haftet neben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt deren rechtlich selbständige Tochtergesellschaft.
5. Die Bestimmung des § 16a Abs. 1 Satz 1 RStV, wonach die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio berechtigt sind, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben, ist im Hinblick auf die Regelung des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV dahin einschränkend auszulegen, dass sie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk weder berechtigt, Druckwerke anzubieten oder anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt, noch berechtigt, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 26.01.2017 - Az.: 25 W (pat) 515/15
- Landgericht München_I, Urteil v. 24.01.2017 - Az.: 33 O 7366/16
- Leitsatz:
Erschleicht ein Gläubiger aufgrund eines Verstoßes gegen die prozessuale Wahrheitspflicht (hier: falsche Antwort auf eine gerichtliche Nachfrage) eine einstweilige Verfügung, so ist dieser Titel bereits wegen des Verstoßes gegen Treu und Glauben wieder aufzuheben.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 24.01.2017 - Az.: 28 W (pat) 3/17

