Urteile chronologisch

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 04.03.2004 - Az.: I ZR 50/03
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.03.2004 - Az.: 3 U 158/02
Leitsatz:

Ein Internet-Service für Preisvergleiche (hier: für Geräte der Telekommunikation, EDV, TV/Video/Foto und Elektro-Geräte), der die "tagesaktuellen" Verkaufspreise von eigenverantwortlich ausgewählten Einzelhändlern in Angebotslisten unter den Rubriken "Marktpreis", "Preis" und "Ersparnis" aufführt, handelt in seinem medialen Funktionsbereich grundsätzlich nicht zu Zwecken des Wettbewerbs (Art. 5 GG). Insoweit ist ein Anspruch aus § 3 UWG betreffend die Angebotslisten (wegen des fehlenden Hinweises zu Versandkosten und wegen der mehrdeutigen Angabe: "Marktpreis") auch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung nicht gegeben.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.03.2004 - Az.: 5 B 392/04
Leitsatz:

Zum Verbot einer unter dem Motto "Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen fürs Volk!" angemeldeten NPD-Demonstration.

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil v. 02.03.2004 - Az.: 9 U 145/03
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil v. 02.03.2004 - Az.: 9 U 145/03
Leitsatz:

Der Anbieter im Rahmen einer Internetversteigerung hat darzulegen und zu beweisen, dass ein Vertrag mit der Person des Ersteigerers zustanden gekommen ist. Wendet in einem solchen Fall der Beklagte ein, dass eine fremde Person unrechtmäßig mit seinem Passwort an der Versteigerung teilgenommen hat, tritt keine Beweislastumkehr nach Gefahrkreisen ein:
Es ist gerichtsbekannt, dass die Nutzung des Internets mit Gefahren verbunden ist, weil es technisch möglich ist, auch ein ordnungsgemäß geschütztes Passwort "auszuspähen" (Stichwort z. B. Trojaner und "Passwortklau") und rechtswidrig zu Lasten des Inhabers zu nutzen. Der Senat verkennt nicht, dass dann, wenn dem Verkäufer die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages im Rahmen einer Internetversteigerung auferlegt wird, Fälle von Kaufreue auf Seiten des Käufers ohne Folgen bleiben. Dieses Risiko geht der Verkäufer bei der Nutzung einer Internetauktion in Kenntnis der Missbrauchsmöglichkeiten ein.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.03.2004 - Az.: 5 B 392/04
Leitsatz:

Zum Verbot einer unter dem Motto "Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen fürs Volk!" angemeldeten NPD-Demonstration.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 26.02.2004 - Az.: I-20 U 204/02
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 26.02.2004 - Az.: 3 U 82/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.02.2004 - Az.: I-20 U 204/02
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 26.02.2004 - Az.: 3 U 82/02
Leitsatz:

 
1.
Stellt sich eine Anwaltskanzlei im Internet als Spezialist für den Aktionärsschutz, insbesondere für Aktionäre eines bestimmten Unternehmens dar, handelt es sich um berufsbezogene Werbung im Sinne des § 43 b BRAO. Das Gebot der sachlichen Werbung wird weder durch die dabei geäußerte engagiert-informative Unternehmenskritik wegen des Kursverlustes der Aktien missachtet, noch im Hinblick auf die Vorbereitung eines Sammelverfahrens, zu dem ein sog. Erfassungsformular heruntergeladen werden kann.
 
2.
Allein die direkte Thematisierung einer möglichen Sammelklage von Aktionären eines bestimmten Unternehmens im Internet ist noch keine auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtete Werbung.